ArbeitnehmerInt.PNG Arbeitnehmer im umgangssprachlichen Sinn ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet. Arbeitnehmer im rechtlichen Sinn des Begriffs ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) für einen anderen unselbständige Dienste gegen Entgelt zu erbringen verpflichtet ist.
Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein Vertrag besteht und demzufolge der Arbeitnehmer für die Produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Vergütung arbeitet.
Näheres siehe unter ESVG 11.11.
Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den "Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen" zur Anzahl der "Erwerbstätigen". In der Abbildung ist für die Länder der Triade der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt abgebildet.
Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers
So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben). Ein Praktikant hingegen gilt nicht als Arbeitnehmer, soweit er keiner Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden, z.B. auch bei der Betriebsratswahl.
Keine Arbeitnehmer sind
Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.
In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.
Der Begriff Arbeitnehmer kann auch falsch verstanden werden (Euphemismus). Denn diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird ("abhängig Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener.
Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.
Sieht man dagegen im Arbeitnehmer als rein marktwirschaftlichen Wert auch eine Person als gleichberechtigten Teil der Gesellschaft, die diese Gesellschaft mitträgt und Anspruch auf Lebensunterhalt hat, wird deutlich, dass eine Gesellschaft, die einen zu großen Anteil ihrer Bevölkerung vom Erwerbsleben ausschließt, auf Dauer nicht bestehen kann. Denn der abstrakte Begriff "Arbeitsmarkt" bezeichnet letzten Endes eine soziale Beziehung zwischen verschiedenen, aber gleichberechtigten Teilen der Gesellschaft, die nur durch Einvernehmen ihrer Mitglieder Bestand haben kann. Denn das Gesetz des Marktes ist kein Naturgesetz, sondern eine gesellschaftliche Vereinbarung.
In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 "abhängig Beschäftigte". In der Volkswirtschaftslehre sind die "Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die "Arbeitgeber" sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. "Arbeitnehmer" soll die Entsprechung des englischen Begriffs "employee" (Angestellter) oder des französischen Begriffs "employée" sein als dass die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an internationalen Sprachgebrauch einherging.
In der Arbeitsmarktpolitik des Staates und bei der Personalwirtschaft einzelner Unternehmen wird häufig von der Gruppe "Ältere Arbeitnehmer" gesprochen. Dies ist kein juristisch oder wissenschaftlich definierter Begriff.
Meist handelt es sich um Personen im Alter über dem 44. Lebensjahr, gelegentlich bereits ab dem 40. Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und Personalangebot, so dass es in einigen Tätigkeitsfeldern bereits ab dem 35. Lebensjahr schwer sein kann, eine passende Stelle zu finden.
Es gibt keine Untersuchungen, die nachweisen, dass in dieser Personengruppe besondere Kenntnisse oder Nachteile häufiger auftreten als bei den 18- bis 45jährigen. Arbeitsrechtlich kann die Frage der Unkündbarkeit bei längerer Betriebszugehörigkeit und dieses Lebensalter zusammenfallen. Wenn in der Entlohnungsgrundsätzen ein Ansteigen des Lohns (Vergütung) im Zusammenhang mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorgesehen ist, dann bedeutet ein hoher Anteil länger Beschäftigter höhere Lohnkosten. Ob diese durch längere Anwesenheit im Arbeitsjahr (geringere Ausfallzeiten z. B. durch Krankheit oder Schwangerschaft) oder höhere Effizienz der Beschäftigten (Erfahrung, soziale Kompetenz = soft skills) ausgeglichen wird bzw. ob das Gegenteil davon zutrifft, wurde nach unserem Kenntnisstand noch nirgends nachgewiesen.
Natürlich "weiß" die Bevölkerungsstatistik bereits heute, wieviele Jugendliche und AÄltere in 10, 15 Jahren dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten, da diese bereits alle geboren sind. Allerdings sind Prognosen aufgrund anderer Faktoren schwierig. Dies ist aber zunächst unerheblich, da es auf der individuellen Ebene keine Konsequenz nach sich ziehen könnte - außer dem Altbewährten: lernen, lernen, lernen ....
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