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Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz. Die Berufungsverhandlung findet dann vor der Berufungsinstanz bzw. dem Berufungsgericht, auch Appellationsgericht statt.

Deutschland


Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Das deutsche Zivilverfahren beschränkt diese Überprüfung grundsätzlich auf Rechtsfragen. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzlichen Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren allerdings nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen ("Novenrecht") zulässig. Eine Beweisaufnahme findet vor dem Berufungsgericht in der Regel nicht statt.

Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn die Berufungssumme 600 Euro (in der Sozialgerichtsbarkeit 500 Euro) übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat. Außerdem muss der Berufungsführer seine Berufung form- und fristgerecht einlegen und begründen.

Bei Verwaltungsverfahren muss die Berufung auf Antrag vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof zugelassen werden. Ist sie ganz ausgeschlossen, ist eine Revision möglich.

In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig.

Als Berufungsgericht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Straf- und Zivilsachen, mit Ausnahme der Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen. Diese und die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts in Zivilsachen überprüft das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Strafsachen gibt es keine Berufung; hier ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. Spruchkörper in Zivilsachen sind bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate. Über Berufungen in Strafsachen entscheidet beim Landgericht die "kleine Strafkammer". Die Berufungsinstanz der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Landesarbeitsgericht, bei der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht. Im Verwaltungsverfahren ist es das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof.

Österreich


Berufung in Zivilsachen

Bei einem Streitwert bis 10.000 Euro und in gesetzlich bestimmten Rechtssachen (z. B. in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten) ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht, wo ein Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen - in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind - ist gegen die Entscheidung der 2. Instanz noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich. In Fällen, in denen der Streitwert 10.000 Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (z. B. in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Richter-Senat). Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen - in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind - ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (OGH) möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein.

Berufung in Strafsachen

Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für Strafverfahren wegen Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist (z. B. fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und/oder Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich, das in einem Dreirichter-Senat entscheidet. Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz über alle Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht sind (z. B. falsche Zeugenaussage vor Gericht). Über die Berufung wegen Schuld und/oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht (OLG). Für Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (z. B. Raub, Mord, Vergewaltigung, Missbrauch der Amtsgewalt, Hochverrat) ist das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht in erster Instanz zuständig. Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht (OLG) möglich. Wird (auch) ein Nichtigkeitsgrund behauptet, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Der OGH entscheidet dann auch über eine Berufung wegen Strafe. Im Strafrecht ist der Instanzenzug zweistufig.

Siehe auch: Gericht

Prozessrecht

Apelační soud | Appeal | Apelación | 抗告 | Hoger beroep | Apelacja (prawo) | Appellationsdomstol | ศาลอุทธรณ์ | Temyiz | 上訴法院

 

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