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Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit, als Apotheker ausübt.

Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

  • Entwicklung von Satzungen (Satzung der Apothekerkammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
  • Abnahme von Prüfungen (z.B. Fachapothekerprüfungen)
  • Überwachung der Berufsausübung der Apotheker
  • Förderung der Fortbildung von Apothekern
  • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Errichtung von Ethikkommissionen
  • Vertretung der Berufsinteressen der Apotheker
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
  • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Apothekern sowie zwischen Apotheker und Arzt oder Patient
  • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Apothekerhaftung
  • Organisation der PKA-Ausbildung
  • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Apothekerkammer-Nachrichten)
  • Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Apothekerkammer
  • Führen der Apothekerstatistik
  • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Apotheker und deren Angehörige
  • Die Landesapothekerkammern sind auf Bundesebene zur Bundesapothekerkammer zusammengeschlossen. Insgesamt gibt es 17 LAKs, weil es in Nordrhein-Westfalen zwei gibt (Nordrhein und Westfalen-Lippe)

Die Apothekerkammern sind nicht mit den Apothekerverbänden zu verwechseln, in welchen Apothekenbesitzer freiwillige Mitglieder sind.

Landesapothekerkammern


Pharmazie | Gesundheitswesen | Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

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