Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) bezeichnet von seiner etymologischen Wurzel her das 'Verfügen-können über das innerweltliche Sein'. Er bezeichnet ursprünglich also rein das Vermögen zur Durchführung einer Handlung und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit.
Gewalt im Sinne von Walten findet sich wieder in Begriffen wie Staatsgewalt oder Verwaltung. Inhaltliche Anwendung findet der Begriff bei den wissenschaftlichen Disziplinen Staatstheorie, Soziologie und Rechtsphilosophie.
Die ursprüngliche, neutrale bis positive Begriffsbestimmung ist in Begriffen wie „gewaltige Anstrengung“ (bzw. „Gewaltanstrengung“) oder „gewaltige Dimension“ erkennbar, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Leistung anerkennend beschrieben werden soll. Aber auch im Gewaltmonopol des Staates bzw. der Gewaltenteilung wird die Gewalt neutral interpretiert.
Die im heutigen Sprachgebrauch verbreitete negative Belegung ist in Begriffen wie Gewalttat, Gewaltverbrechen, Gewaltverherrlichung, Vergewaltigung wie auch im distanzschaffenden Begriff Gewaltlosigkeit enthalten.
Gewalt im negativen Sinne wird häufig als schädigende Einwirkung auf Andere verstanden. Als Gewaltformen werden psychische oder physische, personale oder strukturelle (oder auch kulturelle), statische oder dynamische sowie direkte oder indirekte unterschieden. Ein engerer Gewaltbegriff, auch als „materialistische Gewalt“ bezeichnet, beschränkt sich auf die zielgerichtete, direkte physische Schädigung einer Person, der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische Gewalt (etwa in Form von Deprivation, emotionaler Vernachlässigung, „Weißer Folter“, verbaler Gewalt) und in seinem weitesten Sinn die „strukturelle Gewalt“. Zudem fällt Vandalismus unter diesen Gewaltbegriff, wenngleich sich die Einwirkung nicht direkt gegen Personen richtet.
Die Veränderung der gesellschaftlichen Sicht führt beispielsweise auch zur Inakzeptanz teilweise Jahrhunderte alter blutiger Traditionen wie der Beschneidung, auf Grund der weitreichenderen Folgen besonders bei der weiblichen Form.
Siehe auch Hauptartikel Gewalttat
Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands sowie Fälle des unmittelbaren Zwanges von Vollzugskräften des Staates.
Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z. B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der „materielle“ Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, zum Teil auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen - oder expressiv - der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.
Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643)
Die Anwendung von Gewalt bei der Erziehung ist in Deutschland verboten. Erst 2000 wurde durch eine Gesetzesänderung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft.
Aufgrund der unhintergehbaren Verletzungsmächtigkeit und Verletzungsoffenheit des Menschen qua seiner Natur entschlüsselt sich Gewalt als fundamentales Moment jeder Vergesellschaftung. Darauf hat vor allem der Soziologe Heinrich Popitz hingewiesen. Gewalt ist für ihn eine Machtaktion, „... die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“.
Einige Autoren nehmen auch eine „kulturelle Gewalt“ an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede. In der Diskussion der 68er-Bewegung unterschied man in der Terminologie die Gewalt als „Diktatur der Gewalt“ (Staat, Kapitalismus, „strukturelle Gewalt“, vgl. Rudi Dutschke), „Gegengewalt“ (Notwehr, Selbstverteidigung, Entmonopolisierung der Gewalt) und „revolutionäre Gewalt“ (Generalstreik, bewaffneter Befreiungskampf in Teilen der so genannten „Dritten Welt“). Ob eine Gewalt in der Form legitim für die jeweilige politische Aktion war, knüpfte sich an der Differenzierung der Gewalt als „Gewalt gegen Sachen“ (juristisch gilt diese als Schädigung oder auch Landfriedensbruch, wenn ein Polizeifahrzeug beschädigt wird), mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll, und „Gewalt gegen Personen“ an, die bis auf Teile der späteren Stadtguerilla abgelehnt wurde.
Gewalt ist ein Moment von Macht: es wird Zwang eingesetzt, um den eigenen Willen gegen den Willen eines anderen durchzusetzen. Dies kann sowohl ein Einzel- als auch ein Gruppenwillen sein, der versucht, bestimmte Ziele zu verwirklichen. Dabei entsteht eine Asymmetrie in der Beziehung zwischen dem Akteur und dem Betroffenem, der keine Möglichkeit hat, die Zwangsanwendung zu verhindern.
Walter Benjamin verfasste 1921 mit der Schrift „Zur Kritik der Gewalt“ - in der er sich auf Georges Sorels Réflexions sur la violence (dt. Über die Gewalt) bezieht - einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik. Spätere Theoretiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt, Jacques Derrida, Enzo Traverso und Giorgio Agamben wurden in ihrer Analsyse davon beeinflusst und beziehen sich auf die kritische Theorie Benjamins.
Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden.
Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so lassen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden kann, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt.
Benjamin kritisiert das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, daß man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht. An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableiten, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht. Anknüpfend an die naturrechtliche Gewaltvorstellung kritisiert Benjamin die gegenläufigen Thesen des Rechtspositivismus, denen zufolge die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt werden müsse.
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