Die Anwartschaft ergibt sich aus einem komplexeren Rechtsgeschäft und tritt in Kraft, wenn in einem solchen Rechtsgeschäft die Erlangung eines Rechts nur noch durch die Handlungen des Rechteerhaltenden bestimmt werden. Diese Rechtsposition kann dagegen von Dritten nicht mehr beschadet werden. Formal ausgedrückt besteht eine Anwartschaft, wenn von einem mehraktigen Erwerbsvorgang schon so viele Teile vorgenommen worden sind, dass der endgültige Eintritt des Erwerbs allein vom Willen des Erwerbenden abhängt. Weniger formell ausgedrückt bedeutet Anwartschaft, dass jemand ein "Recht auf ein Recht" hat und es nur noch an ihm selber liegt, ob er dieses wahrnehmen möchte oder nicht. Zum Beispiel bei einem Ratenkauf erwirbt der Käufer die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Kaufgut durch die Zahlungen der Raten. Mit Zahlung der letzten Rate verwandelt sich die Anwartschaft auf das Eigentum in Eigentumsrecht an der Sache.
Im Sozialrecht erwirbt der Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte durch Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung Rentenanwartschaften, die Eigentumsschutz im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 14 GG) genießen.
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