article

Die Anwaltshaftung bezeichnet die Haftung des Rechtsanwalts für sein Handeln in seiner Funktion als solcher. Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt ein Anwaltsvertrag, der in der Regel eine Dienstleistung des Rechtsanwalts zum Gegenstand hat. Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Dienstleistung haftet der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten wie jeder andere Dienstleister auch.

Pflichtverletzungen


Der Rechtsanwalt haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner aus dem Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten. Diese Pflichten bestehen insbesondere in einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung und in einer darauf beruhenden optimalen Rechtsberatung. Das heißt, der Rechtsanwalt muss zunächst aus dem Dialog mit dem Mandanten die für das konkrete Rechtsproblem entscheidenden Tatsachen herausfinden. Sodann muss der Rechtsanwalt den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich informieren, eine lückenlose Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung ist Pflicht. Der Rechtsanwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist. Vor vorraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen hat der Rechtsanwalt ihn zu bewahren. Im Zweifel muss der Rechtsanwalt den sichersten Weg gehen. Dies entspricht leider häufig nicht der gängigen Praxis.

Schadenersatz


Hat der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, so hat der Mandant oder Dritte einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt. Zur Ermittlung des Schadens wird die sog. Differenzhypothese angewandt. Die Vermögenslage des Mandanten nach der Pflichtverletzung wird mit der hypothetischen Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung verglichen. Im Ergebnis muss der Geschädigte also so stehen, wie er stünde, wenn der Anwalt seine Pflichtverletzung nicht begangen und ihn richtig beraten hätte.

Beweislast


Der Geschädigte muss im Anwaltshaftungsprozess alle anspruchsbegründenden Tatsachen voll beweisen. Dazu gehört zum einen das Zustandekommen und der Inhalt des Anwaltsvertrages. Dies kann gerade bei privaten Ratschlägen des Anwalts problematisch sein. Zum anderen muss der Geschädigte auch die Pflichtverletzung des Anwalts voll beweisen. Eine Beweislastumkehr bei grobem Verschulden wie im Arzthaftungsrecht gibt es nicht. Lediglich bei der Schadensermittlung -also wenn die Pflichtverletzung bewiesen ist- kann der Schaden durch das Gericht geschätzt werden. Typisch für den Anwaltshaftungsprozess ist folgende Konstellation: Der Mandant beauftragt seinen Anwalt, gegen einen Schuldner des Mandanten wegen einer ausstehenden Forderung Klage zu erheben. Dabei unterläuft dem Anwalt ein Fehler, was die Abweisung der Klage zur Folge hat. Im folgenden Anwaltshaftungsprozess übernimmt nun der Anwalt die Rolle des Beklagten (Schuldner). Der Anwalt muss beweisen, dass die Forderung des Mandanten nicht besteht. Dass also die Klage auch ohne seinen anwaltlichen Fehler abgewiesen worden wäre.

Literatur


  • Vollkommer/Heinemann: Anwaltshaftungsrecht. Verlag C.H. Beck, ISBN 3406458165
  • Horst Zugehör: Handbuch der Anwaltshaftung. Zap-Verlag, ISBN 3896550128
  • Borgmann/Jungk/Grams: Anwaltshaftung. Verlag C.H.Beck, ISBN 3406472737
  • Rinsche: "Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars". Verlag Carl Heymanns, ISBN 3452238148

Weblinks


Siehe auch


Freie Berufe | Berufsrecht der Rechtsanwälte

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Anwaltshaftung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld