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Ein Anwärter ist im Beamtenrecht ein Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Berufsausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

Der Anwärter führt in der Regel die Bezeichnung des angestrebten Amtes mit einem entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär-Anwärter, Stadtsekretär-Anwärter, Brandmeister-Anwärter, Regierungsinspektor-Anwärter oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter, z. B. Finanzanwärter.

Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel 2 Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst 3 Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird in der Regel an einer speziellen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss beinhaltet also in der Regel auch ein Fachhochschuldiplom (Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger, Diplom-Verwaltungsinformatiker usw.)

Ein Anwärter auf ein Amt in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes wird gewöhnlich als Referendar bezeichnet.

Anwärter erhalten so genannte Anwärterbezüge, deren Höhe sich im Einzelnen aus Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt. Die Bezüge können bei Nichterrreichen des Ausbildungsziels für den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung gekürzt werden (vgl. BBesG).

In den meisten Laufbahnen endet die Anwärterzeit mit Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung (ähnlich wie die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz). Bei einer Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist also meist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mehr notwendig.

Beamtenrecht

 

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