Der deutsche Entwurf für ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG) geht auf vier Europäische Richtlinien zurück. Es soll den Schutz von Minderheiten im Arbeitsrecht und im Privatrechtsverkehr verbessern. Zu dem Zweck erhalten Angehörige der durch das Gesetz geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, die sich in einer gesetzlich sanktionierten Weise gegenüber dem Geschützten verhalten.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Antidiskriminierungsgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | ADG | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | noch keiner | bgcolor="#F7F8FF" | Verkündungstag: | bisher nicht erlassen | bgcolor="#F7F8FF" | Aktuelle Fassung: | Entwurf BT-Drs. 15/4538 | bgcolor="#6688AA" |
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Das ADG wurde am 17. Juni 2005 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und am 8. Juli 2005 vom Bundesrat abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Der Vermittlungsausschuss hat am 5. September 2005 die Beratungen über das ADG vertagt. Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips ist der ADG-Entwurf durch die Auflösung des Bundestages gescheitert.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine Umsetzung gemäß EU-Vorgabe vor; während die CDU diese Absichtserklärung hin zu einer 1:1-Umsetzung interpretiert, will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hierüber hinaus gehen. Im Kern geht der Streit um die Frage, ob die Regelungen für die Kriterien Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht im Zivilrecht auch auf Alter, Behinderung, Religion und sexuelle Identität anzuwenden sind. Auch ist umstritten, ob es ein Verbandsklagerecht und eine Beweislastumkehr geben soll und welche Klagefristen vorgesehen werden sollen.
Am 21. Dezember 2005 hat die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im deutschen Bundestag den Gesetzentwurf erneut ins Parlament eingebracht. Am 20. Januar 2006 hat der Bundestag das Gesetz in erster Lesung gelesen. Dabei unterstützten die Redner von SPD, Grüne und Linksfraktion, die gemeinsam eine Mehrheit im Bundestag haben, den Gesetzentwurf, während Teile der Union und die FDP das Gesetz erneut ablehnten.
Anfang Mai 2006 einigen sich im Koalitionsauschuss SPD und CDU auf ein Antidiskriminierungsgesetz, das jetzt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genannt wird.
Ein früherer Diskussionsentwurf sah eine Integration des Antidiskriminierungsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor.
Nach aktuellem Stand sollen jedoch zwei eigene Gesetze geschaffen werden, die die Materie einheitlich regeln: neben dem bereits erwähnten ADG noch das Gesetz zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten vor Diskriminierungen (SADG).
Darüber hinaus werden Änderungen in bereits bestehenden Gesetzen vorgenommen, z. B. im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Bundesbeamtengesetz (BBG), verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB I-IV) etc.
In der jetzt vorliegenden Fassung geht das ADG jedoch über das entsprechend den o.g. Richtlinien zu normierende hinaus. Beispielsweise ist die sog. "sexuellen Identität" nicht Inhalt einschlägiger Richtlinien.
Diskriminierungen sind gemäß § 1 ADG Benachteiligungen aufgrund
Demnach sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes:
"Die Verwendung des Begriffs der „Rasse“ ist nicht unproblematisch und bereits bei der Erarbeitung der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG intensiv diskutiert worden (...). Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben letztlich hieran festgehalten, weil Rasse den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des „Rassismus“ bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen - genutzt werden soll."
Zugleich entspricht die Wortwahl dem Wortlaut des Artikel 13 EG-Vertrag, dessen Ausfüllung die Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG dient, sowie dem Wortlaut des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 6 der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die Verwendung des Begriffs Rasse in der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen. Zur Klarstellung wurde daher – auch in Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 13 des EG-Vertrags - die Formulierung "aus Gründen der Rasse" und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung „wegen seiner Rasse“ gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher „Rassen“ voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt."
Folgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden:
§ 7 Abs. 2 ADG stellt klar, dass im Arbeitsverhältnis alle Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam sind (diese Klarstellung ist allerdings rein deklaratorisch, da sich diese Rechtsfolge bereits aus § 134 BGB in Verbindung mit der jeweils verletzten Norm ergibt).
Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden, dass die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist. So kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird (§ 5 ADG). Ein absoluter Vorrang der geschützten Gruppe ist dabei jedoch ausgeschlossen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist (z.B. Einstellung einer Balletttänzerin), § 8 Abs. 1 Nr. 1 ADG. Für diesen Einwand trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast. Er wird also den Prozess verlieren, wenn er unzureichend vorträgt oder der Beweis misslingt.
Unterschiedliche Behandlungen wegen der Religion oder Weltanschauung sind ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 ADG). So wird es z.B. keine verbotene Diskriminierung darstellen, wenn ein Moslem nicht als Leiter eines katholischen Kindergartens eingestellt wird. Dies entspricht auch der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht bei sog. Tendenzbetrieben.
Altersbedingte Ungleichbehandlungen können nach § 10 ADG gerechtfertigt werden, wenn sie objektiv angemessen sind und ein legitimes Ziel verfolgen.
Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor und ergreift der Arbeitgeber nicht die geeigneten Maßnahmen, um diese zu beseitigen (§ 12 ADG), hat der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 ADG). Er darf also, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu verlieren, die Arbeit einstellen, soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist (§ 14 ADG). Daneben hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden und sonstiger Schäden, die er durch eine Diskriminierung erleidet (§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 ADG). Jede Diskriminierung gilt als Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags (§ 7 Abs. 3 ADG).
Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Verhalten, sondern nach § 16 ADG auch für jede Diskriminierung
Die Vorschriften des ADG gelten - unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung - auch für Beamte und Richter (§ 25 ADG).
Regelungen dazu finden sich insb. in §§ 15 Abs. 2, 18, 19 ADG.
Auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr sind Diskriminierungen aus einem der in § 1 ADG genannten Gründen grundsätzlich unzulässig. Das betrifft nach § 20 ADG jedoch nur
Bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen darf jedoch das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der Risikobewertung sein, wenn das Datenmaterial und die Berechnung offen gelegt werden. Kosten von Schwangerschaft und Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral verteilt werden.
Darüber hinaus ist jede Benachteiligung aus Gründen der "Rasse" oder ethnischen Herkunft auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig (§ 20 Abs. 2 ADG).
Keine Anwendung finden Diskriminierungsverbote nach §§ 20 ff. ADG auf:
Liegt objektiv eine Ungleichbehandlung vor, kann diese im Einzelfall gerechtfertigt, d.h. erlaubt und sanktionslos, sein.
Rechtfertigungsgründe können sich aus entsprechender Anwendungen des 2. Abschnittes (betrifft das Arbeitsrecht, s.o.) ergeben (§ 20 Abs. 3 S. 2 ADG). Weitere Rechtfertigungsgründe stellt § 21 ADG. Gerechtfertigt sind demnach Ungleichbehandlungen aus sachlichen Gründen, z.B. zur Abwehr von Gefahren (§ 21 Nr. 1 ADG).
Bei Vorliegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung hat der Benachteiligte folgende Ansprüche:
Nach § 23 ADG, der die Beweislast im Prozess regelt, hat die eine Diskriminierung geltend machende Partei im Streitfall zunächst Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Die Gegenseite trägt dann die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§§ 8 bis 10, 21 ADG) oder die unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des ADG zulässig gewesen ist (z.B. § 5 ADG). Damit ist die Beweislast zugunsten desjenigen, der sich auf die Rechte aus dem ADG beruft, erleichtert.
Diese Beweislastverschiebung ist jedoch nicht allgemein, sondern nur für solche Fälle vorgesehen, bei denen die Glaubhaftmachung gelingt. Entsprechende Regelungen, die für andere Sachgebiete gelten, befinden sich bereits im geltenden Recht, vgl. § 611a Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 SGB IX. Um den Gesetzeszweck effektiver durchsetzen zu können, wurde diese Erleichterung eingeführt, diese wird in der Debatte oft Beweislastumkehr genannt, da vom juristischen Grundsatz abgewichen wird, dass grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt.
§ 24 ADG gibt Verbänden, die (nicht gewerbsmäßig) die Interessen der nach § 1 ADG geschützten Personengruppen vertreten, das Recht, solche Personen gerichtlich zu vertreten (allerdings nur bei Verfahren ohne Anwaltszwang, § 24 Abs. 2 ADG).
Weitere Verbandsklagerechte ergeben sich aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
Damit unterschreitet der Gesetzentwurf Vorgaben der Europäischen Richtlinien.
Im neuen Gesetzentwurf der Grossen Koalition ist das Verbandsklagerecht nicht mehr enthalten.
Eine Antidiskriminierungsstelle ist auf Grund der Diskriminierung wegen "Rasse" und ethnischer Herkunft sowie auf Grund des Geschlechts zwingend in den Richtlinien vorgesehen. Die Bundesregierung möchte jedoch eine umfassende Antidiskriminierungsstelle für alle Merkmale, in der andere, bisherige verstreute Beauftragte zusammengefasst werden (geregelt in §§ 26-31 ADG). Die Antidiskriminierungsstelle ist beim Familienministerium angesiedelt.
Das Gesetzesvorhaben unterliegt scharfer rechtspolitischer Kritik seitens Wirtschaftsverbände sowie seitens der FDP, insbesondere zu folgenden Punkten:
Allerdings würde das ADG keinen bestehenden Schutz abbauen. Ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der sozialen Diskriminierung liegt in Deutschland nicht vor, wird aber auf europäischer Ebene diskutiert.
Laut einer im März 2005 veröffentlichten Allensbachumfrage lehnt die Mehrheit der Bevölkerung das Antidiskriminierungsgesetz am Beispiel einer Klage gegen einen Wohnungsvermieter ab.
Nach einer Umfrage des BDS halten 89 Prozent des Mittelstands das Gesetz für "schlecht".
Die Kommission hat Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG eingereicht. Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik bereits im April 2005 wegen Nichtumsetzung der RL 2000/43/EG und im Februar 2006 wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/78/EG verurteilt. Im gewissen Umfang können für den Einzelnen trotz Nichtumsetzung Rechte aus den Richtlinien hergeleitet werden. Das ArbG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2005 - 86 Ca 24618/04, NZA-RR 608 ff. hat einen direkten Anspruch aus der RiL 2000/78/EG bei Benachteiligung einer Person mit einer Behinderung von 40 (und damit keine Schwerbehinderte gem. § 81 II SGB IX) durch eine öffentliche Stelle (vorliegend das Land Berlin) zuerkannt.
Eine derartige unmittelbare Direktwirkung von Richtlinien wird jedoch nur unter engen Voraussetzungen und grundsätzlich nur im Verhältnis Bürger - Staat, nicht aber zwischen Privatrechtssubjekten (horizontal) angenommen. Wesentliche Intention des Antidiskriminierungsgesetzes ist jedoch gerade die Bekämpfung von Diskriminierungen zwischen Privatpersonen
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