Der Antarktisvertrag ist eine internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt. Mit diesem Vertrag sollte an das Internationale Geophysikalische Jahr 1957/1958 angeknüpft werden. Während dieses Zeitraums hatten sich verschiedene Staaten auf gemeinsame Forschungen in der Antarktis verständigt.
Die erklärten Ziele des Vertrages besagen, dass in der Antarktis das ökologische Gleichgewicht zu wahren ist; jegliche militärische Operation ist untersagt. Auch der Bodenschatzabbau ist verboten, da die erforderlichen Häfen, Bergwerke etc. enorme Auswirkungen auf die Antarktis und folglich auf das globale Klima hätten. Ein weiterer Punkt besagt, dass die Informationen von Wissenschaftlern untereinander ausgetauscht werden müssen.
Das Antarktische Vertragssystem (Antarctic Treaty System) ist ein Netzwerk von internationalen Vereinbarungen über die Angelegenheiten der Antarktis mit verschiedenen nachfolgenden Abkommen, die auf Basis des Grundvertrages abgeschlossen wurden.
Der Vertrag wurde am 1. Dezember 1959 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 23. Juni 1961 in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, die Antarktis für friedliche Zwecke zu nutzen, die internationale Kooperation zu fördern und die wissenschaftliche Erforschung zu unterstützen. Es soll keine Plattform für internationale Streitigkeiten bilden.
Folgeverträge des Abkommens von 1959:
Im Antarktisvertrag einigen sich diejenigen Staaten, die Ansprüche oder Anspruchsvorbehalte in der Antarktis haben, ihre Territorialansprüche ruhen zu lassen und auf die wirtschaftliche Ausbeutung oder militärische Nutzung zu verzichten, um die Antarktis stattdessen gemeinsam wissenschaftlich zu erforschen. Die Initiative für diesen Vertrag ging vom Internationalen Geophysikalischen Jahr 1957/58 aus.
Der Vertrag lädt alle Staaten der Welt ein, sich an der wissenschaftlichen Erforschung der Antarktis zu beteiligen. Konsultativmitglied mit Stimmrecht kann werden, wer dem Vertrag beigetreten ist und dauerhaft erhebliche Forschungen in der Antarktis betreibt.
1961 in Kraft getreten, endete er eigentlich 1991, wurde jedoch bis zum Jahr 2041 verlängert. Das Antarktische Vertragssystem umfasst mittlerweile drei weitere Zusatzprotokolle und -verträge. Es ist eins der größten internationalen Umweltschutzprojekte, das tatsächlich erfolgreich ist.
Im Völkerrecht der Antarktis überschneiden sich das im Antarktischen Vertragssystem begründete Recht mit dem internationalen Seerecht, den Konventionen zur Nutzung des Meeresbodens und des Weltraums, sowie den Konventionen zum Umweltschutz.
Die „Verwaltung“ der Antarktis, die es auf Grund der völkerrechtlichen Situation eigentlich gar nicht gibt, wird im Wesentlichen durch zwei Organisationen besorgt. SCAR vereinigt weltweit alle wissenschaftlichen Institutionen mit einem Interesse an der Antarktis und koordiniert die wissenschaftliche Forschung. SCAR hat somit die Nachfolge des Internationalen Geophysikalischen Jahres übernommen.
COMNAP ist der Rat der Leiter der nationalen Antarktisprogramme und koordiniert die Tätigkeit der Behörden, die für die nationalen Antarktisprogramme zuständig sind.
Darüber hinaus wurde seit Mitte der 80er Jahre versucht ein Sekretariat für das Antarktische Vertragssystem einzurichten. Die Gastgeberländer der Treffen der Konsultativmitglieder des Antarktisvertrages (ATCM- Antarctic Treaty Consultative Meeting) haben seit den 90er Jahren Internetseiten betrieben, welche die Ergebnisse der Konsultativtreffen veröffentlichen. Seit September 2004 ist das Sekretariat des Antarktisvertrages ATS (Antarctic Treaty Secretariat) in Buenos Aires eingerichtet.
Die zwölf Staaten, welche den Antarktisvertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben, sind Konsultativstaaten. Dies sind Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen, welche Gebietsansprüche in der Antarktis erheben, und Belgien, Japan, die Sowjetunion (heute Russland), Südafrika und die USA, welche keine territorialen Ansprüche in der Antarktis erheben.
Seit 1961 haben weitere 33 weitere Staaten diesen Vertrag unterschrieben. 16 von diesen wurden später zu Konsultativstaaten. Zu den Konsultativstaaten zählen heute, neben den zwölf Staaten, die den Vertrag am 1. Dezember 1959 unterschrieben haben, Polen (Mitglied seit 1961/Konsultativstaat seit 1977), Deutschland (BRD 1979/1981, DDR 1974/1987), Brasilien (1975/1983), Indien (1983/1983), Volksrepublik China (1983/1985), Uruguay (1980/1985), Italien (1981/1987), Schweden (1984/1988), Spanien (1982/1988), Finnland (1984/1989), Peru (1981/1989), Südkorea (1986/1989), Ecuador (1987/1990), die Niederlande (1967/1990), Bulgarien (1978/1998) und die Ukraine (1992/2004).
Die Mitglieder, die seit 1961 dazukamen sind die Tschechoslowakei (1962-1993; heute die Tschechische Republik und die Slowakei), Dänemark (1965), Rumänien (1971), Papua-Neuguinea (1981), Ungarn (1984), Kuba (1984), Nordkorea (1987), Österreich (1987), Kanada (1988), Kolumbien (1989), die Schweiz (1990), Guatemala (1991), die Türkei (1995) und Venezuela (1999). Diese Staaten sind bei den Konsultativtagungen nicht stimmberechtigt.
Die Themen der Konsultativtagungen waren bisher vor allem die Verbesserung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie im Antarktisvertrag vorgesehen ist, und die institutionelle Fortentwicklung des antarktischen Systems. Außerdem ist ein Hauptthema auch der Umweltschutz, für den ein Regelwerk von inzwischen über 200 so genannten Empfehlungen und Maßnahmen geschaffen wurde.
Die Konsultativtagungen fanden wie folgt statt:
Neben diesen Tagungen gab es auch einige Sonderkonsultativtagungen wie z.B. im Jahre 2000, als die Niederlande vom 11. September bis 15. September 2000 zu einer Sonderkonsultativtagung einluden, in deren Mittelpunkt Fragen des Umweltschutzes standen.
Gebietsansprüche werden von Chile, Argentinien, Großbritannien, Norwegen, Australien, Frankreich und Neuseeland erhoben, wobei einige Ansprüche sich überschneiden; einzelne Flächen der Antarktis bleiben hingegen unbeansprucht. Auch wurde gelegentlich behauptet, dass die Bundesrepublik Deutschland offiziell ein Gebiet in der Antarktis beansprucht, doch handelte es sich dabei nur um eine Überbewertung eines Expeditionsauftrages zur Vermessung dieses Gebietes.
Neben diesen Gebietsansprüchen auf das Festland der Antarktis existiert noch eine weitere Reihe von Ansprüchen auf subantarktischen und antarktischen Inseln. So beanspruchen beispielsweise Norwegen die Bouvetinsel und die Peter I.-Insel und Frankreich die Crozet-Insel und Kerguelen.
Die übrigen Mitglieder des Antarktisvertrages sind zwar an der Antarktis interessiert, machen aber keine territorialen Ansprüche geltend, sondern gebrauchen die Antarktis nur zu Forschungszwecken, wie der Vertrag es vorsieht.
Die einzelnen Gebietsansprüche der Antarktis sind von den einzelnen Staaten wie folgt begründet:
Die USA dagegen haben, obwohl 1929 Byrd und 1939 Ellsworth im Namen der Vereinigten Staaten Besitz ergriffen, diese vom Kongress nicht bestätigen lassen. Die Regierung der USA erklärte, dass sie Gebietsansprüche nicht anerkenne und die gesamte Antarktis „terra nullius“ seien. Außerdem forderte sie, dass die Antarktis unter die gemeinsame Verwaltung der UN gestellt werde.
Die frühere Sowjetunion hat zwar keinerlei Gebietsansprüche gestellt, doch verlangte die Regierung 1950 die Zuziehung bei territorialen Verhandlungen. Diese Ansprüche stützte sie auf die Erstentdeckung von Teilen der Antarktis durch Bellingshausen 1820.
Der Vertrag gilt jedoch nicht für die Inseln nördlich des 60. Breitengrades, die zwar geographisch zur Antarktis gehören, aber durchaus eine politische Zugehörigkeit haben können.
Die Antarktis wurde nie formal kolonisiert und hat keine zentrale Regierung. Es erheben jedoch einige Staaten territoriale Ansprüche, dies sind mit Angabe der begrenzenden Längengrade:
Es existieren im Moment keine weiteren Ansprüche, aber die USA, Russland und einige weitere Staaten behalten sich das entsprechende Recht hierzu vor.
Die 1981 nach jahrelangen Erörterungen mit der Auswirkung einer vertraglichen Regelung beauftragte IV. Sonderkonsultativtagung endete 1988 in Wellington, Neuseeland mit der Annahme des Textes für ein Ressourcenübereinkommen (CRAMRA). Dieses Übereinkommen ließ die Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter strengen Umweltschutzvorschriften und Kontrollen in Einzelfällen, welche genehmigt werden mussten, zu. Da sich aber Frankreich und Australien 1989 überraschend von diesem Übereinkommen zurückzogen, konnte es nicht mehr in Kraft treten und es verstärkten sich die Stimmen, die für die Antarktis ein langfristiges Verbot von Bergbauaktivitäten forderten. Deutschland schloss sich diesen Stimmen an; es hatte die CRAMRA nicht unterzeichnet.
Somit wurde 1989 die XI. Sonderkonsultativtagung mit der Ausarbeitung eines umfassenden Umweltschutzsystems beauftragt. Sie endete mit der Annahme des Umweltschutzprotokolls (USP) zum Antarktisvertrag. Das USP hatte vier Anlagen: Umweltverträglichkeitsprüfungen, Schutz der antarktischen Flora und Fauna, Abfallbehandlung und Verhütung der Meeresverschmutzung. 1991 wurde auf der XVI. Konsultativtagung eine fünfte Anlage zu antarktischen Schutzgebieten beschlossen. Das USP trat am 14. Januar 1998 mit den Anlagen I, II, III und IV in Kraft, da die seinerzeitigen 26 Konsultativstaaten es alle ratifiziert hatten.
Das Protokoll von 1991 ergänzt den Antarktisvertrag und begründet ein umfassendes Umweltschutzsystem für den 6. Kontinent, das dem bisherigen Antarktisvertragswerk einen neuen Pfeiler zugefügt hat und für die internationale Zusammenarbeit beim Umweltschutz beispielhaft ist. Es umfasst materielle und Verfahrensregelungen für umweltgerechtes Verhalten und enthält ein Verbot von Bergbauaktivitäten. Die Bestimmungen können erst nach 50 Jahren auf einer Revisionskonferenz aufgehoben werden.
Neben dem Verbot von Bergbauaktivitäten enthält das Protokoll weitere Bestimmungen von maßgeblicher Bedeutung für den zukünftigen Umweltschutz in der Antarktis. Menschlichem Handeln werden durch die Umweltschutzgrundsätze nun Regeln vorgesetzt, die die überragende ökologische Bedeutung dieser Region für das Weltklima und die Umweltschutzinteressen der gesamten Menschheit hervorheben sollen. Starke Betonung wird auf die internationale Zusammenarbeit, die Durchführung rechtzeitiger und umfassender Umweltverträglichkeitsprüfungen für geplante Unternehmungen, die Verabschiedung innerstaatlicher Durchsetzungsnormen, internationale Inspektionen, Regelungen zur Schadensabwehr und Haftung für Umweltschäden in der Antarktis gelegt.
Rechtsexperten der Konsultativstaaten in einer Arbeitsgruppe unter deutschen Vorsitz berieten von 1993 bis 1998 über Haftungsregelungen zur Ergänzung des Protokolls. Die neunte Sitzung der Arbeitsgruppe endete mit einem Bericht an die XXII. Konsultativtagung vom 26. Mai bis 5. Juni 1998 in Tromsø, Norwegen.
Auf dieser Tagung wurde die Arbeitsgruppe aufgelöst, da deren Mandat als erfüllt angesehen wurde. Seit der XXIII. Konsultativtagung in Lima, Peru wird nun über den Haftungsanhang verhandelt.
Schon 1948 hatten die USA vorgeschlagen, die Antarktis entweder den Vereinten Nationen oder einer aus acht Staaten bestehenden Organisation zu unterstellen. Zu diesem Zeitpunkt existierten bereits Gebietsansprüche von Neuseeland, Australien, Frankreich, Norwegen, Großbritannien, Chile und Argentinien. Weitere Ansprüche waren bereits absehbar. Um zu verhindern, dass die Antarktis in ein Mosaik aus Gebietsansprüchen und Kolonien zerfiel, wurden die Wissenschaftler aktiv.
Auf ihre Anregung hin entstand 1959 ein Internationales wissenschaftliches Komitee für Antarktisforschung (SCAR). In dieser regierungs-unabhängigen Organisation sollten Wissenschaftler aus mehr als zwanzig Ländern die Polarforschung auf internationaler Ebene organisieren und koordinieren.
Dieser Initiative folgte noch im gleichen Jahr ein Meilenstein der internationalen Politik und Wissenschaft: Am 1. Dezember 1959 unterzeichneten nun Regierungsvertreter von zwölf Nationen den Antarktisvertrag. Der Vertrag trat 1961, nach der Ratifizierung durch alle Unterzeichnerstaaten in Kraft und galt zunächst für 30 Jahre. Seit 1991 können Änderungen beschlossen werden, wenn ein Konsultativstaat darum ersucht. Der Antarktisvertrag endete 1991 jedoch nicht, sondern wurde bis 2041 verlängert.
| Artikel 1 | das Gebiet darf ausschließlich friedlich genutzt werden; militärische Aktivitäten und Waffentests sind verboten, militärisches Personal und Ausrüstung kann jedoch für wissenschaftliche Forschung und andere friedliche Zwecke eingesetzt werden; |
| Artikel 2 | die Freiheit der wissenschaftlichen Untersuchung und Kooperation soll fortbestehen; |
| Artikel 3 | freier Austausch von Informationen und Personal in Kooperation mit den UN und anderen internationalen Organisationen; |
| Artikel 4 | es werden keine territorialen Ansprüche diskutiert oder etabliert und für die Dauer des Vertrags sollen keine neuen Ansprüche angemeldet werden; |
| Artikel 5 | nukleare Explosionen oder Entsorgung radioaktiven Abfalls sind verboten; |
| Artikel 6 | Gegenstand des Vertrags sind alle Land- und Eisflächen südlich des 60. Breitengrades; |
| Artikel 7 | Beobachter aus Vertragsstaaten genießen freien Zugang, einschließlich Luftbeobachtung, zu allen Gebieten, Einrichtungen und Ausrüstungen; alle Aktivitäten und der Einsatz militärischen Personals müssen im Voraus angekündigt werden; |
| Artikel 8 | Beobachter und Wissenschaftler unterliegen der Rechtsprechung ihrer eigenen Staaten; |
| Artikel 9 | es sollen regelmäßige Konsultationstreffen zwischen den Mitgliedsstaaten stattfinden; |
| Artikel 10 | die Mitgliedsstaaten sollen versuchen, alle Aktivitäten in der Antarktis zu unterbinden, die dem Vertrag widersprechen; |
| Artikel 11 | möglicher Streit soll von allen betroffenen Parteien friedlich ausgetragen und notfalls vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden; |
| Artikel 12-14 | behandeln die Unterstützung, Interpretation und Ergänzung des Vertrags zwischen den beteiligten Nationen. |
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