Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine Institution, die eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt, die ihr gesetzlich zugewiesen worden ist.
Anstalten des öffentlichen Rechts werden durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Sie können Rechtsfähigkeit besitzen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat keine Mitglieder, sondern Benutzer. Dadurch unterscheidet sie sich von der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Zu den Anstalten des öffentlichen Rechts zählen beispielsweise die Sparkassen, die Landesrundfunkanstalten der ARD, das Zweite Deutsche Fernsehen, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) oder das IMPP. Auch Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können Anstalten des öffentlichen Rechts sein.
Der Staat haftet kapitalbezogen für seine Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die ehemaligen Landesversicherungsanstalten (jetzt: Deutsche Rentenversicherung) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Verwaltungsorganisation | Fernsehen | Anstalt des öffentlichen Rechts
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