Bei einer Anstalt handelt es sich um einen Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, die zur dauerhaften Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen. Diese Anstalten sind also juristische Personen, die eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Neben der Anstalt des öffentlichen Rechts gibt es aber auch privatrechtliche Organisationseinheiten, die den Begriff "Anstalt" in ihrem Namen führen: (privatrechtliche) Krankenanstalten, Klischee-Anstalt.
Juristisch-historische Definition nach Otto Mayer: Eine öffentlich-rechtliche Anstalt, ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind (aus Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1924.)
Im Gegensatz zu Körperschaften sind Anstalten nicht mitgliedschaftlich organisiert; sie haben vielmehr Benutzer.
Beispiele für Anstalten des öffentlichen Rechts sind etwa die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten, die Bundesversicherungsanstalt, Sparkassen, ZVS oder auch Schulen und Krankenhäuser.
In den letzten Jahren haben die verschiedenen Landesgesetzgeber den Kommunen ermöglicht, durch Satzung eigene Anstalten zu gründen. Anwendungsbereiche sind oftmals Bereiche wie z. B. die Abwasserbeseitigung oder die Abfallentsorgung. Hintergrund dieser Entwicklung war die Ansicht, den Kommunen eine Alternative zur Gründung von privatrechtlichen Organisationsformen wie z. B. der beliebten GmbH zu eröffnen. Hierdurch sollte die Kontrolle durch die ehrenamtlichen Gremien erhalten werden.
Anstalten regeln - wie Körperschaften - ihre eigenen Angelegenheiten selbst durch den Erlass von Satzungen. Dabei ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.