Dieser Artikel befasst sich mit dem Krankengeld, wie es in der Bundesrepublik Deutschland von gesetzlichen Krankenkasse geleistet wird.
Die Anspruchshöhe auf Krankengeld bestimmt sich nach SGB V. Das Krankengeld beträgt danach 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (bei Beschäftigten im Sinne von Abs. 1 SGB IV - also u.a. Arbeitern, Angestellten und zur Berufsausbildung Beschäftigte) und Arbeitseinkommens (bei Selbstständigen). Dieses Arbeitsentgelt/-einkommen wird als sog. "Regelentgelt" bezeichnet. Der Höhe nach ist das Krankengeld beschränkt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Beide Entgelte - sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt - sind nicht die im letzten Monat vor dem Bezug von Krankengeld erzielte Arbeits- bzw. Nettoentgelt, sondern werden auf besondere Weise errechnet (s. gleich).
Im Folgenden soll nur die Höhe des Krankengeldes beim Bezug von Stundenlohn bzw. beim festen Monatslohn behandelt werden.
Das Regel- und das Nettoarbeitsentgelt werden prinzipiell auf die gleiche Art und Weise errechnet, wobei nach Abs. 2 SGB V zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Stundenlohn oder Monatslohn handelt.
Für die Berechnung des Krankengeldes ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, dass von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte wurde. Diesen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum nennt man "Bemessungszeitraum".
Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt ist zunächst das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) abzuziehen. Überstundenvergütungen etc. werden in das Arbeitsentgelt hineingerechnet.
Da das Krankengeld kalendertäglich gezahlt wird, muss auch das tägliche Regelentgelt errechnet werden, auf dem das Krankengeld basiert. Ab hier wird vom Gesetz unterschieden, ob es sich um Stunden- oder einen festen Monatslohn bzw. unregelmäßigen Lohn handelt.
Beim Stundenlohn ist zunächst das Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.
Danach wird dieser Wert mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchtentlichen Arbeitsstunden multipliziert und danach durch sieben geteilt.
Beim Monatslohn ist das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch 30 zu teilen.
Sowohl bei der Berechnung des Regel- als auch bei der Berechnung des Nettoentgelts ist – soweit es für die Ermittlung des Krankengeldes heranzuziehen ist - auch das im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit gezahlte einmalige Arbeitsentgelt bzw. –einkommen zu berücksichtigen, allerdings in unterschiedlicher Form. Dem Regelentgelt ist die Summe des einmal gezahlten Arbeitsentgelts in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Beihilfen des Arbeitgebers etc.), durch 360 geteilt, hinzuzurechnen.
Zu beachten ist, dass das Regelentgelt nach oben begrenzt ist. Das Regelentgelt kann höchstens der 360. Teil der im jeweiligen Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze sein. Diese belief sich im Jahre 2004 – für die alten und neuen Länder gleichermaßen – auf 41.850 EUR. Das tägliche Regelentgelt durfte daher im Jahr 2004 den Betrag von 116,25 EUR nicht übersteigen. War es höher, wurde es in dieser Höhe gekappt. Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jeweils zum 01.01. eines Jahres und ist entsprechender Höhe zu berücksichtigen. Im vorigen Beispiel wäre also das errechnete Regelentgelt der weiteren Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen, da dieses geringer ist, als die Beitragsbemessungsgrenze.
Gem. § 47 Abs. 1 SGB V sind 70 % hieraus das Krankengeld. Im vorigen Beispiel wären dies 39,28 EUR für den Kalendertag.
Nach der gleichen Norm darf das Krankengeld 90 % des Nettoentgelts nicht überschreiten. Das Nettoentgelt errechnet sich auf die gleiche Weise, wie das Regelentgelt, allerdings mit einer Besonderheit.
Von dem Krankengeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu leisten.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Anspruchshöhe".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world