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Anspruchsgrundlage ist ein juristischer Terminus, der eine Regelung (meist in Form einer Rechtsnorm) bezeichnet, die einem bestimmten Rechtssubjekt (dem Anspruchsinhaber) einen bestimmten Anspruch bzw. ein subjektives Recht gegen ein anderes Rechtssubjekt (den Anspruchsgegner) gewährt.

Funktion


Die Anspruchsgrundlage beschreibt - allein oder in Verbindung mit weiteren Regelungen - eine Gesamtheit von Voraussetzungen (die Anspruchsvoraussetzungen) und ordnet eine Rechtsfolge an (den Anspruch), die eintreten soll, wann immer diese Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, also nicht nur die Lebenssachverhalte beschreiben, die den Anspruch auslösen können, sondern auch den Kreis derjenigen begrenzen, die als Anspruchsinhaber bzw. Anspruchsgegner in Betracht kommen.

Beispiel: § 833 BGB lautet auszugsweise wie folgt: "Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [.."
Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage, die eine Rechtsfolge definiert ("Ersatz des Schadens") und die Voraussetzungen beschreibt, unter denen diese Rechtsfolge eintreten soll. Die Voraussetzungen bestehen dabei im einzelnen aus der Beschreibung des anspruchsauslösenden Lebenssachverhaltes ((1) Beschädigung einer Sache (2) durch ein Tier) und der Bezeichnung des Anspruchsinhabers (der Verletzte) sowie des Anspruchsgegners (derjenige, der das Tier hält).

Ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage in einem konkreten Fall (Lebenssachverhalt) dem Betroffenen tatsächlich einen Anspruch gewährt, muss durch Rechtsanwendung festgestellt werden. Dazu wird der konkrete Fall daraufhin untersucht, ob er alle Voraussetzungen erfüllt, die die Anspruchsgrundlage verlangt (sog. Subsumtion des Falles unter die Anspruchsgrundlage). Die Anspruchsgrundlage muss dazu gegebenenfalls ausgelegt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch.

Für die juristische Fallbearbeitung vor allem im Zivilrecht nach der so genannten Anspruchsmethode ist daher die Frage nach der Anspruchsgrundlage ein wesentlicher Schritt. Nachdem der Rechtsanwender den Sachverhalt erfasst und mit der Frage Wer will was von wem? die gewünschte Rechtsfolge identifiziert hat, legt er sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage vor, in dem er fragt woraus (d.h. aus welcher Regelung) ergibt sich gerade die soeben identifizierte Rechtsfolge? Alle auf diese Weise ermittelten Anspruchsgrundlagen werden dann darauf untersucht, ob ihre Voraussetzungen gegeben sind oder nicht.

Entwicklung


Die Stellung der Anspruchsgrundlage in der heutigen Zivilrechtswissenschaft geht auf den im Römischen Recht entstandenen Begriff der actio zurück. Dieser Begriff, der seinem Wortsinn nach nichts anderes als Handlung oder Rechtshandlung bedeutet, beschreibt ursprünglich den Vorgang des Verklagens. Der Kläger erhebt seine actio gegen den Beklagten. Dieser Vorgang zeigt die enge Verbundenheit, die rechtsgeschichtlich zwischen dem Innehaben eines Anspruchs und dessen Geltendmachung besteht. Aus diesem Vorgang der Klageerhebung hat sich dann die Bezeichnung auf die Voraussetzungen der Begründetheit der Klage erstreckt.

Literatur


  • Dieter Medicus, Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 19. Aufl. 2002, Carl Heymanns Verlag Köln Berlin Bonn München ISBN 3452249824

Allgemeine Zivilrechtslehre

 

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