Die Anschaffungskosten sind ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen. Steuerlich und buchhalterisch ist der Begriff als Untergliederung des weiter gefassten Begriffs der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu sehen. In diesem Rahmen werden die Herstellkosten den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes weitgehend gleichgestellt, da der Unternehmer zwischen beiden Möglichkeiten der Erstehung eines Wirtschaftgutes – Eigenfertigung oder Fremdbezug – frei wählen können soll.
Es handelt sich dabei um die Nettokosten, die bei der Anschaffung einer Maschine, eines Fahrzeugs, einer Immobilie oder von Teilen der Betriebs- und Geschäftsausstattung anfallen.
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie Frachtkosten, Zoll und Verpackungskosten sowie alle Aufwendungen, um den erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, wobei diese Aufwendungen einzeln zurechenbar sein müssen.
- Bei Maschinen und Anlagen sind auch Fundamentierungs- und Montagekosten Teil der Anschaffungskosten.
- Bei Fahrzeugen gehören die Überführungskosten, die Kosten für die Zulassung, die Nummernschilder, etwaige Sondereinbauten, und der erste Satz Winterreifen inklusive Felgen zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungskosten einer Immobilie
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit der
Immobilienfinanzierung, sind die zu leistende Aufwendungen, um eine Immobilie zu erwerben und in einen nutzungsbereiten Zustand zu versetzen. Sie beinhalten neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten wie
Grunderwerbsteuer,
Notar- und
Grundbuchkosten, Maklerprovision,
Erschließungskosten und Finanzierungskosten, sowie nach der
Wertopfertheorie auch die Kosten eines evtl. notwendigen Abbruchs. Da die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Anschaffungskosten für Grund und Boden nicht möglich ist, sind der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten nach dem Verhältnis der
Verkehrswerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Die genaue Unterscheidung der Kosten ist im Artikel
Herstellungskosten aufgestellt.
Anschaffungskostenminderung
Etwaige Nachlässe wie
Skonto,
Boni oder aufgrund von
Mängelrügen gewährte Preisnachlässe verringern die Anschaffungskosten. Dabei gilt der Grundsatz der Bedingung der direkten Zurechenbarkeit mutatis mutandis.
Nachträgliche Anschaffungskosten
Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn ein Wirtschaftsgut durch
Instandhaltung, Umbau usw. dergestalt verändert wird, so dass sich eine Erweiterung, eine wesentliche Verbesserung oder eine Änderung des Nutzungszweckes ergibt. Anschaffungsnahe Instandhaltungsaufwendungen bei Gebäuden stellen regelmäßig Anschaffungskosten dar. Ebenso zählt der Kaufpreis eines zum Abriss bestimmten Gebäudes regelmäßig zu den Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten des Gebäudes, das an Stelle dessen errichtet wird.
In der Finanzbuchhaltung ist die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten die Basis für spätere Abschreibungen.
Unter fortgeschriebenen Anschaffungskosten versteht man die historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die kumulierten planmäßigen Ab- bzw. Zuschreibungen.
Anschaffungskosten in der VGR
In der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung weist das
Statistische Bundesamt das
Anlagevermögen sowohl zu historischen
Anschaffungskosten als auch zu
Wiederbeschaffungskosten aus.
Keine Anschaffungskosten
Finanzierungskosten (z. B.
Zinsen), Folgekosten (z. B.
Versicherung, Betanken eines Autos) sowie die abziehbare Vorsteuer gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Siehe auch:
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung | Rechnungswesen | Bilanzrecht | Steuerrecht
Historical cost | עלות היסטורית