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Rechnungswesen


Definition: Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensteile, die langfristig im Unternehmen gebunden sind. Das Anlagevermögen umfasst alles, was zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes gehört.

Das Anlagevermögen ist neben dem Umlaufvermögen Teil der Bilanz eines Unternehmens. Es steht auf der Aktiv-Seite, stellt also einen Teil des Firmenvermögens dar.

Als Anlagevermögen gelten laut § 247 Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Darunter fallen beispielsweise

Nach dem GoB (Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung) der Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB) müssen alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angesetzt werden. Ausnahme: Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. selbst geschaffener Firmenwert, selbst erstellte Software, die dem Eigenbedarf gilt).

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die zeitlich begrenzt sind, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Darüber hinaus müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) - dies ist das gemilderte Niederstwertprinzip. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen:

  • Korrektur des Abschreibungsplans
  • Verlustantizipation
  • außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
  • wenn steuerliche Abschreibung vorgenommen wurde (Einheit von Handels- und Steuerbilanz)

Wenn außerordentlich abgeschrieben wurde, darf eine Zuschreibung vorgenommen werden.

Volkswirtschaftslehre


In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) ist das Anlagevermögen ein Teil des Vermögens. Unter Anlagevermögen wird folgendes erfasst: Alle produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Diese werden als Anlagegüter bezeichnet.

Finanzanlagen und nichtproduzierte Sachanlagen, wie Grund und Boden, sowie nicht- und aktivierter Firmenwert, gehören nicht zum Anlagevermögen im Sinne der VGR. Das Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte ist ebenso nicht enthalten. Militärische Gebrauchsgüter sind ins Anlagevermögen einbezogen, wenn sie auch zivil genutzt werden könnten. Rein militärisch nutzbare Güter wie Waffen und gepanzerte Fahrzeuge gehören nicht zum Anlagevermögen.

Das Anlagevermögen umfasst materielle und immaterielle Güter. Das Sachanlagevermögen umfasst materielle Anlagen wie z. B. Maschinen, Fahrzeuge usw. Zum immateriellen Anlagevermögen gehören z. B. Computerprogramme.

Statt vom Anlagevermögen wird in der Volkswirtschaftslehre üblicherweise vom Kapitalstock gesprochen.

Ersatzinvestitionen + Erweiterungsinvestitonen = Anlageinvestitionen

Aus einer Pressemitteilung des StBA vom 21. Oktober 2005:

"Im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) berechnet das Statistische Bundesamt unter anderem auch den Wert der Straßen als Bestandteil der Bauten nach der international empfohlenen Kumulationsmethode. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die heutigen Anlagegüter aus den Investitionen der Vergangenheit zusammensetzen.

Die Anlagevermögensrechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen umfasst alle produzierten und damit reproduzierbaren Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Deshalb ist der Wert des Grund und Bodens nicht mit enthalten, weil er nicht durch Produktionstätigkeit gemehrt werden kann. Der Grund und Boden zählt zu den nichtproduzierten Vermögensgütern, deren Wert in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nur in größeren Zeitabständen ermittelt wird."

Siehe auch:


konstantes Kapital, fixes Kapital

Weblinks


Rechnungswesen | Bilanzrecht

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

 

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