Angriffskrieg bezeichnet einen Krieg, bei dem ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.
Zur Definition eines Angriffkrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.
Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet.
Der in Ausführung des Art. 26 GG erlassene § 80 StGB lautet:
Tatbestandsmäßig ist also nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs mit Deutschland als Teilnehmer, wenn die konkrete Gefahr eines solchen Krieges auch tatsächlich droht.
Als einzige Ausnahme kann angesehen werden, wenn nach einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats gemäß Art. 42 oder Art. 53 der Charta der Vereinten Nationen, die Basis für das Völkerrecht ist, die Anwendung militärischer Gewalt unter deutscher Beteiligung beschlossen wird. In diesem Fall liegt zumindest kein Verstoß gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag vor. - Sofern der prinzipielle Widerspruch zwischen Krieg und Frieden gemeistert werden kann, ist auch vorstellbar, dass ein Angriffskrieg nach deutschem Recht legal ist, wenn er dem friedlichen Zusammenleben der Völker förderlich ist.
Aufgrund der völkerrechtlichen Ächtung wird in vielen Fällen versucht, einen Angriffskrieg als Verteidigungskrieg darzustellen oder zu konstruieren. So wurde beim Polenfeldzug (siehe 2. Weltkrieg) behauptet, Polen hätte einen deutschen Sender angegriffen. Teilweise wird ein Angriffskrieg auch als präventiver Verteidigungskrieg dargestellt.
Allerdings ist auch hier ein Paradigmenwechsel zu beobachten. Es wurde nicht versucht, den Krieg der NATO gegen Rest-Jugoslawien als Verteidigungskrieg darzustellen, noch mit dem bestehenden Völkerrecht zu begründen, sondern mit einer, der Nothilfe vergleichbaren, erweiterten Auslegung des humanitären Völkerrechts. Der damalige Bundesaußenminister Dr. Klaus Kinkel prägte den äußerst fragwürdigen und damals sehr umstrittenen Begriff regionales Völkerrecht (z. B. FAZ vom 13. Oktober 1998, S.2), das nicht existiert und gerade in Zusammenhang mit militärischer Gewalt Art. 53 der UN-Charta widerspricht. Zwar kann in diesem Fall evtl. noch über einen Verstoß gegen Art 26 GG diskutiert werden, nicht jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland in einen Nicht-Verteidigungskrieg ohne Autorisierung der Vereinten Nationen und somit entgegen dem Zwei-plus-Vier-Vertrag verwickelt war. Die humanitären Gründe wurden u. a. mit dem Hufeisenplan begründet, der zu weiteren Vertreibungen durch die serbische Armee führen sollte.
Siehe auch: Verteidigungsfall
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