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Unter Angehörigen versteht man Personen, die in engem familiären Verhältnis zueinander stehen. Der Begriff ist weiter als der der Familie. Nach § 11 StGB (Strafgesetzbuch) zählen hierzu Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder. Die Gruppe der Angehörigen lässt sich zivilrechtlich ähnlich umschreiben, auch wenn im BGB der Begriff nicht legaldefiniert ist, sondern vorausgesetzt wird.

Die Rechtsordnung knüpft an den Begriff des Angehörigen Rechte (Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO) und Pflichten (Wohlverhalten bei Schenkungen § 530 BGB)

Der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffs Angehörige schließt neben leiblich Verwandten auch Freunde, Bekannte ein. Damit können NachbarInnen, Vereinsmitglieder früher besuchter Organisationen oder FunktionsträgerInnen von Kirchengemeinschaften begrifflich in einer Gruppenbezeichnung zusammengefasst werden. Beispiel im Krankenhaus: ... "die Angehörigen von Frau Müller besuchen sie am Sonntag ..."

Bedeutung in der Kranken- und Altenpflege


Der Begriff hat in der Pflege keine rechtlichen Kosequenzen (z. B. im Sinne des Erbschaftsrechts oder der Betreuung). Er ist eine soziale Zuordnung wie der Begriff das Soziale Netz.

In der Altenpflege kommt es bei hochaltrigen Personen, die im Pflegeheim versorgt werden, relativ oft dazu, dass es keine Verwandten (mehr) gibt, die sich um die Person kümmern (können oder wollen). Dies ist ja mit einer der Aufnahmegründe im Pflegeheim. Aber Angehörige kann es sehr wohl geben. Allerdings sind die auch im fortgeschrittenene Lebensalter und haben evtl. Schwierigkeiten des Krankenhaus oder Altenheim im Nachbarort etc. zu erreichen.

Bei der Betrachtung des Lebenslaufs (Biographie) / Sozialanamnese gibt es gleichwohl häufig Angehörige, die zur Identität der gepflegten Person dazu gehören. So kann durchaus ein lang gewachsenes Vertrauensverhältnis mit einer Person bestehen, ohne dass eine Verwandtschaft vorliegt.

Umgang mit Angehörigen planen

Zu einer vollständigen Pflegeplanung gehört die systematische Einbeziehung vorhandener Angehörigen unter folgenden Aspekten:

  • Information über jetzigen Aufenthaltsort und dessen Erreichbarkeit
  • Information über Krankheitseinschränkungen und Nutzen von Kontakten auf Wunsch der betr. Person
  • Bereitschaft zur gelegentlichen Übernahme von Tätigkeiten fördern ohne zu überfordern.
  • Informationen über den Heimalltag und Möglichkeiten der Teilnahme

Das Wort Angehörigenarbeit ist in diesem Zusammenhang verbreitet, vermittelt aber nur ungenügend die beschriebenen Aufgabenbreite.

siehe auch:


Ehrenamtliches Engagement, Grüne Dame, Besuchsdienst, Freundschaft, Selbsthilfegruppe, Nähe und Distanz als berufl. Haltung, das Soziale Netz einer Person, Totale Institution, Verwitwung

Literatur


  • Sabine Kühnert (1991): Das Verhältnis zwischen Angehörigen von HB und Mitarbeitern im Altenpflegeheim. Begegnungsformen , Konflikte, Kooperation. Lang, Frankfurt a / M.

Familie

 

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