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Benutzer Friedrich.Kromberg SchuldR Änderungen v1.png

Bei einem Anerkenntnis gesteht der Beklagte im Zivilprozess den Antrag des Klägers zu. Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht ohne weiteres ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird.

Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO Bedeutung. Abweichend vom Regelfall, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, werden sie dem Kläger auferlegt, wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.

Der Bundesgerichtshof hat 2004 (Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/ 03) klargestellt, dass eine sofortige Anerkenntnis auch noch nach der ersten Antragstellung im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden kann, wenn die Klage zunächst nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, "einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können."

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Zivilprozessrecht


 

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