Amtsträger ist nach deutschem Recht derjenige, der durch ein bestimmtes Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Behörde steht und ein öffentliches Amt bekleidet. Der Begriff ist daher nicht deckungsgleich mit dem des Beamten.
Es kann sich dabei bei dem Amtsträger sowohl um einen Beamten, als auch um eine Person in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. Pfarrer) handeln oder die sonst zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestellt oder ernannt wurden. Bedeutung erlangt der Begriff des Amtsträgers nicht nur im Verwaltungsrecht und im Staatshaftungsrecht, sondern auch im Bereich des Strafrechts, wenn die Täterschaft von Amtsdelikten (vorwiegend 30. Abschnitt des StGB) festgestellt werden muss.
Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Nr. 2 StGB legal definiert.
Amtsträger sind danach:
Damit können auch Privatrechtssubjekte, soweit sie organisatorisch an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts angebunden sind, Amtsträger sein (z.B. Mitarbeiter der öffentlichen Sparkassen und Dienstkräfte der Berufsgenossenschaften).
Amtsträger führen Amtsgeschäfte aus.
Es ist dabei nicht erheblich, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Referendare, Personen in der Probezeit oder Praktikanten können unter Umständen Amtsträgerstatus inne haben.
Allgemeines Verwaltungsrecht | Berufsrecht | Öffentlicher Dienst
Bureaukrat | Bureaucrat | 官僚
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