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In der Europäischen Union werden 21 Sprachen als Amts- und Arbeitssprachen anerkannt. Dies wurde durch die erste Verordnung festgelegt, die überhaupt von der EWG erlassen wurde (Text der VO 1/1958 siehe unten). Sie beruht auf Artikel 290 des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), wo es heißt: "Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen." In den 21 Sprachen kann auch der Bürger alle Organe der EU kontaktieren, ein Prinzip, das durch den EG-Vertrag (Art. 21 und 314) geregelt ist. Neben diesen existieren zahlreiche Minderheitensprachen, wie z. B. Katalanisch oder Baskisch in Spanien oder Russisch in den baltischen Ländern. Die EU erklärt, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu achten und respektieren.

Arbeits- und Vertragssprachen


Von den Amtssprachen werden im internen Verkehr der Organe vor allem Englisch, Französisch und Deutsch als Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Die Europäische Kommission hat die drei vor genannten Sprachen in ihren internen Regeln per Gesetz bestimmt.

Von der Frage der Amts- und Arbeitssprache war bisher die Frage der Vertragssprachen zu unterscheiden. Die Verträge zur Gründung der EU (insbes. EU-, EG- und Euratom-Vertrag) sind in 21 Sprachen verfasst und verbindlich. Zu den genannten 20 Sprachen kommt noch das Irische (Gaelische). Dieses ist erst durch Verordnung des Ministerrats vom 13. Juni 2005 (Amtsblatt L vom 18. Juni) als 21. Amtssprache der EU anerkannt. Die Regelung tritt aber erst am 1. Januar 2007 in Kraft. Fassungen der Verträge auf Luxemburgisch gibt es hingegen nicht. Dies erklärt sich wohl dadurch, dass das Luxemburgische als deutscher Dialekt angesehen werden kann (Moselfränkisch), jedenfalls eher als Umgangssprache denn als Schriftsprache gebraucht wird. Bücher und Zeitungen in Luxemburg erscheinen meist auf Deutsch und Französisch, und letzteres dominiert in der Verwaltung und Gesetzgebung.

EWG-Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die EWG


EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(Amtsblatt Nr. 017 vom 06. Oktober 1958 S. 0385 - 0386)

"DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT,

gestützt auf Artikel 217 (Anmerkung: Durch die Umbenennung des EWG-Vertrages in EG-Vertrag und die damit verbundene Neunummerierung müsste es nunmehr 'Art. 290' heißen) des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird, in der Erwägung, dass jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefasst ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,

FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  • Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. (Anmerkung: Infolge der Erweiterungen der EU sind in den Jahren 1973, 1981, 1986, 1995 und 2004 16 weitere Sprachen in diesen Artikel eingefügt worden).

  • Artikel 2
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

  • Artikel 3
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

  • Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefasst.

  • Artikel 5
Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier Amtssprachen.

  • Artikel 6
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.

  • Artikel 7
Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.

  • Artikel 8
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat".

Liste der 20/ 21 Amtssprachen


Demografie


Amtssprachen der Europäischen Union gesprochen als Muttersprache bzw. Fremdsprache:


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Sprache Muttersprachler Fremdsprachler gesamt Sprecher
- align="right"
Deutsch 24 % 8 % 32 %
- align="right"
Englisch 16 % 31 % 47 %
- align="right"
Französisch 16 % 12 % 28 %
- align="right"
Italienisch 16 % 2 % 18 %
- align="right"
Spanisch 11 % 4 % 15 %
- align="right"
Niederländisch 6 % 1 % 7 %
- align="right"
Griechisch 3 % 0 % 3 %
- align="right"
Portugiesisch 3 % 0 % 3 %
- align="right"
Schwedisch 2 % 1 % 3 %
- align="right"
Dänisch 1 % 1 % 2 %
- align="right"
Finnisch 1 % 0 % 1 %

Anmerkung: Diese Tabelle bezieht sich auf die EU15.

Quelle: Europäische Kommission


Nach der Eurostat-Studie "Die Europäer und ihre Sprachen" ("Europeans and Languages"), die von Mai bis Juni 2005 in den 25 Mitgliedsstatten der Europäischen Union durchgeführt und im September 2005 veröffentlich wurde (Quelle s. unter Tabelle), ergibt sich folgendes Bild der am meisten gesprochenen Sprachen in der Union:


- bgcolor="cccccc"
Sprache Muttersprachler Fremdsprachler gesamt Sprecher
- align="right"
Deutsch 18 % 12 % 30 %
- align="right"
Englisch 13 % 34 % 47 %
- align="right"
Französisch 12 % 11 % 23 %
- align="right"
Italienisch 13 % 2 % 15 %
- align="right"
Spanisch 9 % 5 % 14 %
- align="right"
Polnisch 9 % 1 % 10 %
- align="right"
Niederländisch 5 % 1 % 6 %
- align="right"
Russisch 1 % 5 % 6 %

Quelle Europäische Union (.pdf-Datei, Englisch!):http://europa.eu.int/comm/public_opinion/archives/ebs/ebs_237.en.pdf

Siehe auch


Literatur


  • Markus A. Kürten: Die Bedeutung der deutschen Sprache im Recht der Europäischen Union. Duncker & Humblot, Berlin 2004, ISBN 3428113950

Fußnoten


Weblinks


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