Die Amtspflicht ist eine Pflicht des Beamten, die durch das Innehaben seines Amtes begründet wird und bemisst sich daher nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften.
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Er hat dann dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, jedoch nur soweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 839 Abs. 1 BGB). Eine Amtspflichtverletzung liegt typischerweise vor, wenn der Beamte sein Ermessen nicht pflichtgemäß sondern falsch, fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hat.
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"Amtspflicht".
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