Amtshauptmann ist die historische Bezeichnung für einen leitenden Verwaltungsbeamten.
Er war der Vorsteher eines territorial umschriebenen Amts bzw. Amtsbezirkes. Solche Ämter als Organe der landesfürstlichen Verwaltung entstanden im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit in zahlreichen Territorien des Alten Reiches und in Dänemark.
Besonders früh ausgebildet und besonders gut organisiert und daher wirksam war die Amtsverfassung im Kurfürstentum Sachsen. Die Befugnisse der Amtshauptleute waren sehr mannigfaltig und von Land zu Land verschieden. Sie hatten meist Aufgaben im Gerichtswesen, in der Finanzverwaltung und bei der Besteuerung, seltener auch in der Landesverteidigung wahrzunehmen.
Vom 19. Jahrhundert bis 1938 waren Amtshauptleute die Vorsteher oder Behördenleiter der sächsischen Amtshauptmannschaften.
In der Oberlausitz gab es vom 15. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts je einen Amtshauptmann im budissinischen und im Görlitzer Kreis. Sie waren wie anderswo für einen Teil der Gerichte zuständig und hatten mit der Steuererhebung zu tun. Außerdem erfüllten sie Aufgaben im Bereich des Lehnswesens. Der Görlitzer Amtshauptmann war darüber hinaus für die Einberufung und Leitung des Görlitzer Partikularlandtags zuständig. Dies war die Ständeversammlung des in der Osthälfte der Oberlausitz ansässigen Adels.
Vgl. auch Landeshauptmann, Kreishauptmann
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