Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.
Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz aufgelegt, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 61, 149). Inzwischen ist das Grundgesetz dahingehend geändert worden, dass eine Kompetenzzuordnung keinen Verfassungskonflikt mehr aufwirft. Konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.
Bis 1990 galt in der DDR das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, welches in Teilen von einigen nordostdeutschen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg als Landesrecht übernommen wurde.
Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, noch immer bestehen keine klaren Strukturen. Daher kann die Einteilung des Staatshaftungsrecht am ehesten durch Betrachtungen auf der Rechtsfolgenseite gelingen. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht möglich. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche werden vor den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, vor den Verwaltungsgerichten entschieden.
In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher
Gefährdungshaftung, also
verschuldensunabhängige Haftungsansprüche; Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (
öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine
positive Forderungsverletzung oder eine
c.i.c. aus Abs. 1
BGB analog beziehungsweise Abs. 2, 3 BGB analog begründen;
Amtshaftungsansprüche, die das
deliktische Verhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit GG überleiten und schließlich für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen.
Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als dass zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die
Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des
Eigentums nach Abs. 1 S. 2
GG, der
enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der
enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine
Aufopferungsanspruch. Seit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des
BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf GG, sondern
gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen
Allgemeinen Landrecht gestützt (sog. Aufopferungsgewohnheitsrecht).
Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung
Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Der öffentlich-rechtliche
Folgenbeseitigungsanspruch ist auf
Naturalrestitution gestützt, die den status quo wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren. Hat der Staat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben, so sind diese mit dem öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des
Polizeirechts ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.
Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln
Wird einem Dritten durch die
Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein
Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein
Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen als Anspruchsgrundlagen in Frage: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 31, 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB (Gehilfenhaftung). Bei einer
unerlaubten Handlung kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht: §§ 823, 31, 89 BGB (
Organhaftung) beziehungsweise § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den
Verrichtungsgehilfen -
Gehilfenhaftung). Die Abgrenzung zwischen Organ und Gehilfe ist manchmal zweifelhaft. Der Organbegriff ist jedenfalls weit auszulegen, so dass nicht nur gesetzliche Vertreter darunter fallen, sondern auch alle, denen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die damit die juristische Person des öffentlichen Rechts auf diese Weise repräsentieren (sog. Repräsentantenhaftung). Als Beispiele können genannt werden:
Chefarzt,
Altenheimleiter, Sparkassendirektor, Abteilungsleiter, Referatsleiter. Grundsätzlich gilt: wer Organ ist, kann nicht gleichzeitig Gehilfe sein und umgekehrt.
Regress gegen den Mitarbeiter
Soweit die Trägerkörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Artikel 34 Grundgesetz), kann Sie gegen den Beamten, der den Schaden verursacht hat, intern Regress nehmen. Dieser ist jedoch nach dem jeweiligen Beamtengesetz daran geknüpft, dass der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Literatur zum Staatshaftungsrecht
- Ossenbühl, Fritz: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, 5. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41809-0
- Detterbeck, Steffen; Windhorst, Kay; Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, München 2000. ISBN 3-406-45837-8
- Baldus, Manfred; Grzeszick, Bernd; Wienhues, Sigrid: Staatshaftungsrecht - das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Müller-Verlag, Heidelberg, 2005. ISBN 3-8114-1836-X
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