Amtsdelikte sind Straftaten, die ein Amtsträger in Ausübung und unter Ausnutzung seines Amtes in der öffentlichen Verwaltung begehen kann. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Häufigstes Delikt ist die Bestechlichkeit (ugs. Korruption). Der Amtsträgerbegriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert.
Der Begriff bezeichnet eine Gruppe bestimmter Straftaten. Es handelt sich um eigenhändige Delikte. Amtsdelikte sind durchweg Offizialdelikte. Die Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind verhältnismäßig hoch.
Amtsdelikte werden in echte und unechte Amtsdelikte differenziert:
Echte Amtsdelikte (auch: eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die ausschließlich von Amtsträgern begangen werden können:
Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften:
Zivilrechtlich ist bei Pflichtverletzungen § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) anwendbar.
Nachdem der Amtsträger rechtskräftig verurteilt wurde, wird gegen ihn zudem ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Dienstvergehens angestrengt. Das Disziplinarverfahren wird bei Kenntnis aufgenommen und bis dahin ruhen gelassen.
siehe auch: Disziplinarrecht
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