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Ein Amtsanwalt ist in Deutschland ein Beamter in einer Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes, der die Aufgaben eines Staatsanwalts ausschließlich vor dem Amtsgericht wahrnehmen darf, und dort auch nur vor dem Strafrichter.

Der Amtsanwalt muss kein Volljurist sein. Zum Amtsanwalt werden als Rechtspfleger tätige Beamte nach einer Zusatzausbildung ernannt. Das Amt des Amtsanwalts ist in Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Der Amtsanwalt kann zum Oberamtsanwalt befördert werden.

Staatsanwaltschaft | Beruf (Rechtspflege) | Berufliche Funktion

 

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