Ämter sind Verwaltungsgemeinschaften in den deutschen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises bzw. Kreises und hat eine gemeinsame Verwaltung.
Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974 im Saarland bzw. 1. Januar 1975 in Nordrhein-Westfalen gab es auch dort Ämter.
Ein Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit besonderer Aufgabenstellung.
Es existieren (Stand November 2005) 119 Ämter in Schleswig-Holstein, 79 Ämter in Mecklenburg-Vorpommern sowie 54 Ämter in Brandenburg.
Mit Einführung preußischen Rechts 1867 wurden die Holsteinischen Ämter (und ihre schleswigschen Gegenstücke) unter neuer Grenzziehung in die heutigen Kreise umgewandelt, die als Untergliederungen - neben Städten und größeren Gemeinden - Amtsbezirke als Zusammenschluss kleinerer Gemeinden erhielten.
Nach Bildung des Landes Schleswig-Holstein wurden 1948 die Amtsbezirke aufgelöst und Ämter als neue Verwaltungseinheiten für Gemeinden unter 1.000 Einwohnern geschaffen, wobei jedes Amt mindestens 5.000 Einwohner haben sollte (Ämterordnung von 1947).
Ein Amt besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).
Er ist keine Volksvertretung im eigentlichen Sinne, da er keine gewählte Vertretung ist. Vielmehr ist er ein kollegiales Vertretungsorgan, dessen Mitglieder von den amtsangehörigen Gemeinden entsandt werden. Die Entsendung erfolgt dabei teils qua Amt (Bürgermeister) und teils durch die Gemeindevertretung.
In Brandenburg setzt sich der Amtsausschuss aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie jeweils einem zusätzlichen Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung zusammen.
Der brandenburgische Amtsdirektor ist hauptamtlicher Chef der Amtsverwaltung und Repräsentant des Amtes. Außerdem gibt es noch die Position des "Vorsitzenden des Amtsausschusses".
Ämter sind Personenkörperschaften (§ 125 (1) Satz 1 KV M-V). Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden (Gebietskörperschaften).
Gesetzlicher Vertreter des Amtes ist der Amtsvorsteher.
1. Amt mit eigener Verwaltung (Regelfall)
2. Amt mit einer geschäftsführenden Gemeinde (Amt nutzt die Verwaltung einer amtsangehörigen Stadt)
3. Amt ohne eigene Verwaltung (Verwaltungsgemeinschaft mit einer nicht-amtsangehörigen Stadt)
1. Amtsausschuss (oberstes Willensbildungs- u. Beschlussorgan)
2. Amtsvorsteher
(Rechtsgrundlage: § 131 KV M-V)
Ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Er besteht aus allen amtsangehörigen Bürgermeistern sowie weiteren Mitgliedern.
Weitere Mitglieder dürfen Gemeinden mit über 500 Einwohnern in den Amtsausschuss entsenden:
Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss (§ 138 (1) KV M-V).
Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Mit der Amtsverwaltung bereitet er die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. (§ 138 (2) KV M-V)
Der Amtsvorsteher führt außerdem die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (z.B. Wohngeld) durch. (§ 138 (4) KV M-V) Dies ist besonders wichtig bei Ämtern mit geschäftsführenden Gemeinden. Ansonsten sind Verwarngelder bei z.B. Verstoß gegen das Parkverbot nichtig.
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"Amt (Kommunalrecht)".
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