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Im deutschen Beamtenrecht hat der Begriff des Amtes drei unterschiedliche Bedeutungen.

Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung (bspw. Ministerialrat). Dies entspricht dem Dienstgrad bei Soldaten. Die Ämter werden im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.

Das Amt im abstrakt-funktionalen wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z. B. Ministerialrat im Bundesministerium des Innern). Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn allerdings nicht.

Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, so dass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.

Die drei Amtsbegriffe können auch zusammenfallen, so etwa beim Präsidenten des Bundeskriminalamts.

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Siehe auch


Amtsträger, Beförderung (Rang), Ämter in den deutschen Bundesministerien

Literatur


  • Rudolf Summer: Das Amt im statusrechtlichen Sinne. in: ZBR 1982 (Heft 11), S. 321 - 343.

Öffentlicher Dienst | Beamtenrecht

 

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