Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, die getroffen werden, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben von angespartem Vermögen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt ohne Einschränkungen des Lebensstandards bestreiten zu können. Idealerweise können monatlich regelmäßige Zahlungen derart erwartet werden, dass der Lebensstandard und die Konsumausgaben des Rentners bei Rentenbeginn nicht reduziert werden müssen. Über Jahre hinaus soll es zu keiner Einschränkung des Lebensstils kommen (ideale Altersvorsorge).
Altersvorsorge war traditionell eine Aufgabe, die über Jahrhunderte dem Familienverband oblag. (In der Praxis wurde diese Aufgabe im allgemeinen durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt.) Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation war eine ausreichende Kinderzahl (oder für eine kleine Minderheit der Bevölkerung ein ausreichendes eigenes Vermögen) die Voraussetzung für eine Versorgung im Alter. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden. Als Reaktion darauf wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 50er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Im Ergebnis hat die Entwicklung der letzten 150 Jahre dazu geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die neueren Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren führen dazu, dass sich diese Tendenz derzeit umkehrt und die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker betont wird.
Die heutige Altersvorsorge setzt sich aus den so genannten „drei Säulen“ zusammen:
Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sog. Anwartschaft).
Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen, als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.
Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (sog. Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen für die Erwerbstätigen führen muss, wenn die Rentenleistungen an den einzelnen Rentner nicht reduziert werden sollen.
Aus diesem Grund müssen entweder die Beiträge erhöht oder die Leistungen gekürzt werden.
Aktuell (9. Februar 2006) wurde einen Gesetzesvorschlag eingebracht, der die Höhe der laufenden Renten sichern und das Renteneintrittsalter und die Beitragshöhe erhöhen soll. Ab 2012 erhöht sich das Regelrentenalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente gehen kann. Folgejahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.
Politisch wird stark für zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nur noch den Grundbedarf abdecken soll, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern.
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass dieser auch die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.
Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung sind die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen – was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung allerdings beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Wechsel verfällt also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt wurden, gelten Übergangsregelungen.
Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.
Im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Lebensarbeitszeitkonten keine betriebliche Altersvorsorge. Da es aber einen früheren Renteneintritt erlaubt, ist es im weitesten Sinne der Altersvorsorge zuzurechnen. Diese noch junge Form der Altersvorsorge wird bisher nur von wenigen großen Betrieben angeboten.
Die Verpflichtung zur Garantie zumindest der eingezahlten Beiträge verringert die Renditemöglichkeiten fondsgebundener Riester-Renten zusätzlich, da die Garantie i.d.R. über eine Anlage in risiko-und renditearmen Formen sichergestellt werden muss.
Aktienfonds-Sparpläne werden von Banken, Direktbanken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei ihnen fließt das Geld in einen oder mehrere Aktienfonds. Aktienfonds-Sparpläne verursachen im Vergleich zu anderen Anlageformen nur moderate Verwaltungskosten und Gebühren. Für die Rendite eines Aktienfonds-Sparplan ist der Erfolg des oder der zugrundeliegenden Fonds entscheidend. Den höheren Renditechancen dieser Anlageform steht allerdings ein Verlustrisiko gegenüber, da die Bank oder Fondsgesellschaft dem Anleger keine Ablaufleistung garantieren kann. Das Risiko eines Verlustes nimmt allerdings mit der Dauer der Anlage ab. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.
Auch der Erwerb von Immobilienbesitz während der Erwerbsphase kann einen Beitrag zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand leisten.
Dies gilt in dem Fall, in dem die Immobilie selbst bewohnt wird. In diesem Fall muss der Ruheständler aus seinen laufenden Einnahmen keine Mietkosten aufbringen. Das erleichtert das Auskommen mit einem verringerten Einkommen.
Zur Altersvorsorge kann aber auch beitragen, wenn während der Erwerbsphase zu vermietender Immobilienbesitz aufgebaut wurde. In diesem Fall tragen die zu erwarteten Mietüberschüsse zum Lebensunterhalt im Ruhestand bei. Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.
Am 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Dadurch haben sich die Leistungen für Männer und Frauen aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag angeglichen. Diese Änderung allein kann die Problematik aber nicht entschärfen.
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