Unter der so genannten Altersfreigabe versteht man die vom Gesetzgeber geregelte Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche, ab einem bestimmten Alter und unter gewissen Voraussetzungen bzw. Auflagen (zum Beispiel beim Kinobesuch), oder aber erst für Erwachsene. Die Altersfreigabe für Videospiele wird von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) festgelegt.
Die Altersfreigabe-Einstufung erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Sie ist eine reine Freigabe, keine Empfehlung, die den betreffenden Film für eine bestimmte Altersgruppe als besonders geeignet erscheinen lässt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Jugendschutzgesetz Erwachsenen weitgehend untersagt, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren oder den Zugriff auf nicht freigegebene Video-Filme zu ermöglichen. Altersfreigaben sind auch für das laufende Fernsehprogramm relevant, doch ist ihre Einhaltung im privaten Bereich der Familien so gut wie unmöglich zu kontrollieren und bleibt somit eine Aufgabe für die Eltern. Das Jugendschutzgesetz unterscheidet übrigens nicht zwischen Erwachsenen und Eltern, obwohl den Eltern bisher bei Nichtbeachtung der Vorschriften kaum irgendwelche Repressalien drohten. Allerdings haben gerade in jüngerer Vergangenheit einige Politiker deren Verantwortung bereits eingefordert und wollen auch Eltern zukünftig stärker in die Pflicht genommen sehen.
Die FSK-Freigaben lauten:
| Aktuelle Kennzeichnung: | Kennzeichnung vor dem 1. April 2003: |
|---|---|
| Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG FSK | Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 7 JÖSchG FSK |
| Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK | Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK |
| Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK | Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK |
| Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSK | Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK |
| Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG FSK | Nicht freigegeben unter 18 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK |
Das Label (Farben wie oben) ist ca. 10 × 10 mm groß und befindet sich meist auf der Cover-Rückseite von DVDs und Videokassetten.
Alternativ gibt es auch noch so genannte SPIO/JK-Gutachten zu Filmen, die nicht von der FSK geprüft werden oder wurden. Bei der JK handelt es sich um eine Juristen-Kommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), die solche Filme darauf untersucht, ob strafrechtliche Bedenken bestehen oder gar ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz gegeben sein könnte. Passierte ein Film das JK-Gutachten-Verfahren erfolgreich, so befindet sich normalerweise ein kleines rechteckiges, schwarz-weißes Label mit dem Aufdruck SPIO/JK geprüft (vormals SPIO/JK-Gutachten: „strafrechtlich unbedenklich“) auf der Rückseite des DVD-Covers. Filme mit beiden Prüfzeichen der JK dürfen – ebenso wie gänzlich ungeprüfte oder die mit keine Jugendfreigabe von der FSK geprüften – grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden.
Diese JK-Begutachtung ziehen Filmverleihfirmen manchmal vor, um ihre Neu- oder auch Wieder-Veröffentlichungen vor allzu starken Schnittvorgaben oder -auflagen durch die FSK zu schützen. Da eine JK-Prüfung aber lediglich den Charakter eines privaten juristischen Gutachtens hat, können die entsprechenden Filme grundsätzlich auch „bundesweit beschlagnahmt“ (dadurch wird ein so genanntes Verbreitungsverbot rechtswirksam) werden, was jedoch bislang so gut wie nie vorgekommen ist und aufgrund der eher strengen Maßstäbe der JK auch relativ unwahrscheinlich ist. Einzige zur Zeit bekannte Ausnahme: Die Verleihfirma VCL ließ den Film Tanz der Teufel (1) 1983 von der JK prüfen. Trotzdem wurde der Film später beschlagnahmt, wodurch das JK-Gutachten für eine Neuveröffentlichung der Firma Astro ungültig und somit nutzlos war (Quelle: IVD News 02-03/2001). Doch auch das seit Ende 2004 angewendete neue Prüfungsverfahren der JK bietet den Filmverleihern keinen 100-prozentigen-Schutz vor Überraschungen, wie das Beispiel High Tension (siehe dort unter Besonderheiten) des Herausgebers MC One unlängst verdeutlicht hat.
In den USA ist die MPAA (Motion Picture Association of America) für die Einstufung von Filmen zuständig. Die MPAA setzt sich aus Vertretern der Filmbranche, der Politik, der Wirtschaft und einiger Religionsgemeinschaften zusammen. Deren aktuelle Einstufungen für Altersfreigaben lauten:
Das MPAA-System unterscheidet sich insofern deutlich vom deutschen FSK-System, als dass mit Ausnahme der NC-17-Filme alle Filme grundsätzlich von Kindern und Jugendlichen jeglichen Alters gesehen werden dürfen. Es wird höchstens die Begleitung durch Erwachsene vorgeschrieben (R) oder empfohlen (PG, PG-13).
Bevor in den USA diese Alterseinschränkungen eingeführt wurden, waren sämtliche Filme für alle Leute freigegeben, sofern die Filme den Bestimmungen des Hays Codes entsprachen.
Die PG-13-Wertung wurde auf Druck der Produzenten des Films Indiana Jones und der Tempel des Todes 1984 neu eingeführt, um eine bessere Abstufung zwischen PG und R zu erreichen, die einerseits den Schutzinteressen der Eltern entspricht, andererseits den wirtschaftlichen Interessen der Filmwirtschaft, da Jugendliche selten mit ihren Eltern ins Kino gehen, wie es bei der R-Wertung nötig ist.
In Großbritannien und Nordirland ist das BBFC (British Board of Film Classification) für die Alterseinstufungen („Classification“) zuständig. Seine Einstufungen lauten folgendermaßen:
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