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Die Allzuständigkeit bedeutet die ausnahmsweise und einzelfallbezogene örtliche Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamten der Länderpolizeien im gesamten Bundesgebiet Deutschlands, unabhängig davon, welchem Dienstherren die Dienstkraft zugehört.

Durch einschlägige Regelungen im Polizeirecht der Länder sind regelmäßig Ausnahmen hiervon bestimmt.

Der häufigsten Fälle einer Allzuständigkeit sind Verfolgungsfahrten, das Einschreiten in Eisenbahnen und Tätigkeit in Grenzgebieten der Bundesländer, z. B. die Brücken von Ulm nach Neu-Ulm.

Die beiden Voraussetzungen für hoheitliches Handeln im Rahmen der Allzuständigkeit ist, dass

  • a) im auswärtigen Bundesland Polizeikräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und
  • b) die originär örtlich zuständige Polizei umgehend informiert wird.

Die Bundespolizei ist nach den Maßgaben der §§ 1 bis 13 BPolG sachlich allzuständig, in manchen Bereichen sogar alleinzuständig. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet.

Polizei- und Ordnungsrecht

 

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