Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des bedeutendsten Gesetzes des deutschen Privatrechts, ist den hauptsächlichen Regelungsbereichen des BGB, den vier Büchern des Schuldrechts, Sachenrechts, Familienrechts und Erbrechts, als "Buch 1", das die §§ 1–240 umfasst, vorangestellt.
Das BGB ist ein systematisch-abstrakt konzipiertes Gesetz, das versucht, Doppelregelungen zu vermeiden. Deshalb gibt es einen Allgemeinen Teil. Dieser enthält gemeinsame Regeln, die auch für die übrigen vier Bücher gelten. Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht sind nur noch die Regelungen enthalten, die die spezifische Sachmaterie betreffen. Man spricht dabei von Klammertechnik.
Der Allgemeine Teil des BGB gliedert sich in sieben Abschnitte. Der erste Abschnitt (Personen) widmet sich den Rechtssubjekten, der zweite Abschnitt (Sachen, Tiere) den Rechtsobjekten. Der dritte Abschnitt enthält allgemeine Regelungen über Rechtsgeschäfte. Die letzten Abschnitte befassen sich mit einzelnen Fragen der Rechtsausübung und -gestaltung, so der Bedeutung von Fristen und Terminen - Vierter Abschnitt -, der Anspruchsverjährung - Fünfter Abschnitt -, den Verteidigungsrechten - Sechster Abschnitt -, und der Sicherheitsleistung - Siebenter Abschnitt -.
Der Abschnitt "Personen" enthält Regelungen über
Im Abschnitt "Sachen und Tiere" findet man insbesondere Begriffsbestimmungen für Sachen (§ 90), wesentliche Bestandteile einer Sache (§§ 93 f.), Früchte (§ 99) und Nutzungen (§ 100).
Zum wesentlichen Kern des Allgemeinen Teils gehört der Abschnitt über Rechtsgeschäfte. Hier finden sich Regelungen über
Der Abschnitt über "Fristen und Termine" (§§ 186–193) regelt, wann Fristen beginnen und enden und wie sie berechnet werden.
Der Abschnitt über die Verjährung (§ 194–218) wurde im Zusammenhang mit der Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wesentlich umgestaltet. Er regelt in sehr komplizierter Weise unter anderem
In Abschnitt "Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe" (§§ 226–231) finden sich Vorschriften zum Schikaneverbot (§ 226), zu Notwehr (§ 227) und Notstand (§ 228) sowie zur Selbsthilfe (§ 229–231).
In §§ 232–240 finden sich schließlich Bestimmungen über mögliche Formen der "Sicherheitsleistung".
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"Allgemeiner Teil (BGB)".
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