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Als Wehrpflicht bezeichnet man die Pflicht, für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation (z. B. Feuerwehr) eines Landes zu dienen. Ob und für wen eine Wehrpflicht besteht, ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Mit wenigen Ausnahmen erstreckt sich die Wehrpflicht nur auf die männliche Bevölkerung, dennoch wird häufig auch synonym von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen.
Heere, die aufgrund einer allgemeinen Aushebung aller wehrfähigen Männer aufgestellt wurden, gab es in der Geschichte immer wieder, etwa das Heer der römischen Republik oder Bürgergarden in Städten. Auch der preußische Staat befand sich mit dem Kantonssystem (Wehrfähige eines Gebietes waren für bestimmte militärische Einheiten enrolliert) auf dem Weg zu einer Wehrpflichtigenarmee.
Das Frankreich der großen Französischen Revolution war der erste europäische Staat, der seine Armee mit der Levée en masse fast ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht organisierte. (Daneben gab es noch Freiwillige.)
Preußen kopierte dieses Vorbild und führte im Zuge der preußischen Reformen auch die allgemeine Wehrpflicht ein. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden, galten Soldaten bisher doch als gesellschaftlich deklassiert - jetzt, wo auch Bürgersöhne zur Armee eingezogen wurden, galt Militärdienst als Ehrendienst. Entehrende Körperstrafen wurden folgerichtig abgeschafft.
Nach den Befreiungskriegen wurde die Wehrpflicht in Preußen konsequent beibehalten, mit der Ausnahme, dass Angehörige der „gebildeten Stände“ sich als so genannte „Einjährig-Freiwillige“ melden konnten. In den anderen deutschen und europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch Los bestimmt, der Ausgeloste konnte aber einen Ersatzmann stellen, weshalb in der Armee eher Männer aus ärmeren Schichten dienten.
Im Kaiserreich setzte sich das preußische gegen alle anderen Rekrutierungssysteme durch, hatte es doch seine Effizienz im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71 eindrucksvoll bewiesen.
In der Weimarer Republik war die Wehrpflicht aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrags abgeschafft, die Reichswehr war eine auf 100.000 Mann begrenzte Berufsarmee. Im Dritten Reich wurde die Wehrpflicht am 16. März 1935 wiedereingeführt, im Zuge der Volksgemeinschaft wurde aber der „Einjährige“ abgeschafft und von den Offizieren wurde erstmals gefordert, auch die Mannschaften als Kameraden zu betrachten.
Während der Zeit der Teilung Deutschlands unterlagen Bürger von Berlin (West) nicht der Wehrpflicht.
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder und Polizei des Bundes) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.
Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der z. B. beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim Deutschen Roten Kreuz geleistet wird.
Der Begriff Erfassung bezeichnet den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangt. Dies geschieht mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, durch das Einwohnermeldeamt.
Die erfassten Personen werden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen. Dieses lädt die Wehrpflichtigen zur Musterung ein, bei der u.a. der Tauglichkeitsgrad festgestellt wird, der maßgeblich darüber entscheidet, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst herangezogen wird.
Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes beträgt heute neun Monate.
Erster Teil des Dienstes ist die Allgemeine Grundausbildung (AGA), die drei Monate dauert. Sie beinhaltet u. a. Themen wie Formalausbildung, Gefechtsdienst, Staatskunde, Erste Hilfe und Leben im Felde. Daneben werden zahlreiche Übungen (Märsche, Biwaks, Hindernisbahn) durchgeführt. In begrenztem Umfang wird auch Sport getrieben. Gegen Mitte der AGA wird das Gelöbnis abgelegt. Die AGA endet mit der „Rekrutenbesichtigung“, einer mehrtägigen Prüfung, in der die Rekruten die erworbenen Fähigkeiten nachweisen müssen. Den Absolventen wird der „Allgemeine Tätigkeitsnachweis Sicherungssoldat“ (Wachausbildung) zuerkannt.
Je nach Verwendung schließt sich eine Spezialausbildung an das Ende der AGA an. Dem Soldaten wird am Ende dieser Ausbildung ein weiterer ATN (Erstverwendungs-ATN) verliehen, z. B. Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw.
In den verbleibenden Monaten nehmen die Wehrpflichtigen verschiedenste Aufgaben wahr, beispielsweise Posten im Stabsdienst, als Kraftfahrer o. ä. Verfügen die Wehrpflichtigen über besondere Fähigkeiten (z. B. Fremdsprachenkenntnisse), können sie dementsprechend eingesetzt werden.GenInsp Wolfgang Schneiderhan, Vortrag auf der Wehrpflichttagung, 27. Mai 2004.
Es besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst freiwillig auf bis zu 23 Monate zu verlängern (FWDL).
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr) vollendet. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):
Auch ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.
Mit dem Zivildienständerungsgesetz wurden die Regelungen zur Einberufung geändert:
Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall bleibt von diesen Regelungen unberührt.
In der Praxis haben von den 440.000 erfassten Männern des Jahrganges 1980 (die ab 2004 nicht mehr eingezogen werden können) 137.500 (31,25%) den Wehrdienst geleistet, 152.000 (34,54%) Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet und 150.500 (34,2%) ausgemustert oder aus anderen Gründen nicht zum Dienst herangezogen.
Verschiedene Interessengruppen und Parteien fordern, die Wehrpflicht in Deutschland auszusetzen beziehungsweise abzuschaffen, während insbesondere große Teile der Volksparteien und die Bundeswehr selbst für eine Beibehaltung eintreten. Die Diskussion um das für und wider der Wehrpflicht wird kontrovers geführt.
Die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Diskriminierung von Männern durch die Wehrpflicht wirft allerdings nicht nur juristische, sondern auch gesellschaftliche Fragen auf. Je nach Stand der erreichten Gleichberechtigung ergeben sich entsprechende Akzeptanzprobleme und erhöhen damit zusätzlich die Anforderung an die Politik, die Wehrpflicht ausreichend zu begründen.
Oft wird als Argument - sowohl für als auch gegen eine Ungleichbehandlung - angeführt, Frauen „opferten“ einen ähnlichen Teil ihrer Lebenszeit beim Gebären und Aufziehen von Kindern. Allerdings ist dieser Vergleich umstritten. Nicht nur, dass immer mehr Frauen keine Kinder bekommen, es bleiben auch die Leistungen der Väter hier völlig unberücksichtigt. Im Weiteren zieht die Wehrpflicht mehr als nur berufliche Behinderungen nach sich, wie etwa den oft harten Dienst an sich, die Einschränkung verschiedener Rechte und die entsprechenden Konsequenzen im Ernstfall.
Am 16. Juli 1996 veröffentlichte der damalige Generalinspekteur Hartmut Bagger im Generalinspekteurbrief 1/96 seine Stellung zur Diskussion über die Allgemeine Wehrpflicht und fasst damit wichtige Argumente für eine Beibehaltung der Wehrpflicht zusammen.
Bagger sah deshalb auch keinen Zweifel, dass die Wehrpflichtarmee nicht nur unter dem Aspekt der Qualität ihres Personals, sondern auch aus gesellschaftspolitischer Sicht die „intelligentere Armee“ sei. Zudem mache sie die Verteidigung von Recht und Freiheit zur Sache aller Bürger und beuge der Tendenz vor, Streitkräfte als „Dienstleistungsagentur für Verteidigung“ misszuverstehen.
Als eines der wesentlichen Argumente wird vorgebracht, die Wehrpflicht sei wichtig, damit jeder Mann zumindest einmal im Leben etwas direkt für den Staat und die Gesellschaft leiste.
Als weiteres Argumente für die Wehrpflicht wird immer wieder darauf hingewiesen, dass diese zu einer „intelligenteren“ Armee führe, da alle Bevölkerungsschichten erfasst würden, die Wehrpflicht Ausdruck der persönlichen Verantwortung aller Bürger für die Sicherheit ihres Staates sei und die Wehrpflicht zu einer stärkeren Einbindung der Bundeswehr in die Gesellschaft führe.
In Österreich gilt die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, für Offiziere und Unteroffiziere bis zum 65. Lebensjahr. Bis zum 35. Lebensjahr können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst eingezogen werden. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 6 Monate - bis 2005 noch 8 Monate, wobei zumindest 6 Monate ohne zeitliche Unterbrechung geleistet werden mussten. Die fehlenden Monate wurden über den Zeitraum von mehreren Jahren durch Waffenübungen ergänzt. Bis alle 6 Monate abgeleistet sind, befindet sich der Wehrpflichtige im Milizstand.
Anstelle des Militärdienstes ist auch ein Wehrersatzdienst oder Zivildienst möglich. Dieser dauert 9 Monate und kann bei verschiedenen Organisationen abgeleistet werden. Alternativ zum Zivildienst, kann auch ein 12-monatiger Zivilersatzdienst im Ausland (Auslandsdienst) abgeleistet werden.
Frauen unterliegen prinzipiell nicht der Wehrpflicht, können aber den Wehrdienst freiwillig ableisten.
Die Diskussion um die Wehrpflicht läuft in Österreich mit ähnlichen Argumenten wie in Deutschland ab.
In der Schweiz gilt für männliche Bürger gemäß Art. 59 Bundesverfassung die allgemeine Dienstpflicht. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Die Wehrpflicht dauert gemäß Art. 13 Militärgesetz in der Regel vom 20. bis 34. Altersjahr. Die Pflichtigen werden solange zu jährlichen Wiederholungskursen aufgeboten, bis eine dienstgradbezogene Anzahl von anrechenbaren Tagen erreicht ist. Für die Mannschaftsdienstgrade beträgt diese Zahl höchstens 260 Tage (siehe Schweizer Armee).
Durch die Verfassungsergänzung von 1955 und die Verteidigungsgesetzgebung aus dem Jahre 1961 vorbereitet, erfolgte mit dem Gesetz vom 24. Januar 1962 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der DDR. Sie betraf alle männlichen Bürger der Republik zwischen dem 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr. Auf Anordnung des nationalen Verteidigungsrates der DDR wurde ab dem 7. September 1964 religiös gebundenen Bürgern die Möglichkeit eines waffenlosen Wehrdienstes in der NVA gegeben. Diese als Bausoldaten oder auch Spatensoldaten bezeichneten Angehörigen der NVA hatten meist die Aufgabe, Arbeitsleistungen im militärischen und öffentlichen Bauwesen zu erbringen. Sie wurden nicht an Waffen ausgebildet und brauchten statt eines Fahneneides nur ein Gelöbnis abzulegen.
Seit 1868 hat das Fürstentum kein eigenes Militär mehr.
Die italienische Armee besteht seit dem 1. Juli 2005 nur noch aus Freiwilligen und Berufssoldaten. Mit Aussetzung der Wehrpflicht (und des zivilen Ersatzdienstes) wurde ein freiwilliger einjähriger Wehrdienst eingeführt, der jedoch Voraussetzung für Weiterverpflichtungen bei der Armee und für Bewerbungen bei Polizei, Carabinieri, und anderen Sicherheitsbehörden ist. Das "Nationale Amt für den Zivildienst" bietet daneben einen freiwilligen einjährigen Zivildienst an, der im Bereich der Entwicklungshilfe auch im Ausland durchgeführt werden kann.
Zu den wenigen Staaten der Welt, welche die Wehrpflicht auf beide Geschlechter ausgedehnt haben, zählt Israel. Hier sind Frauen verpflichtet, zwei Jahre Dienst in den dortigen Streitkräften abzuleisten, Männer müssen 3 Jahre absolvieren. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen: So sind orthodoxe Juden, israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheiratete Frauen von der Wehrpflicht befreit. Nur Frauen ist es grundsätzlich gestattet, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen Ersatzdienst zu leisten. Bei Männern ist die Verweigerung des Wehrdienstes mit gesellschaftlicher Ächtung und nicht selten auch mit einem Strafverfahren verbunden.
Im Vereinigten Königreich wurde die Wehrpflicht während der beiden Weltkriege eingeführt. In den ersten beiden Kriegsjahren des 1. Weltkriegs verließ man sich noch auf Freiwillige, bis man sie 1916 in England, Schottland und Wales, sowie im August 1918 in Irland einführte. Nachdem sie bei Kriegsende 1918 wieder abgeschafft worden war, führte der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges 1939 zur Wiedereinführung. Diesmal wurde die Wehrpflicht nach Kriegsende beibehalten, aber 1949 zum National Service ungeformt, der 1960 abgeschafft wurde.
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