Al-amr bi'l ma'ruf wa n-nahy 'an al-munkar ( al-amr bi-ʾl-maʿrūf wa-ʾn-nahy ʿani ʾl-munkar, „gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist“) ist ein islamischer Grundsatz, der bereits im Koran mehrfach Erwähnung findet, siehe die Suren 3,110; 7,157; 9,71; 9,112; 22,41. Es ist die höchste Aufgabe des Herrschers, diesem Grundsatz gerecht zu werden. Die islamische Orthodoxie während der Mihna hat diese moralische Norm zu den fünf Säulen (al-arkân al-khamsa) hinzugefügt, was den Kalifen al-Ma'mun nach seinem Einzug in Bagdad veranlaßte, die Unterlassung dieses Grundsatzes zu proklamieren.
Seine moralisch-ethische Bedeutung verdeutlicht auch ein auf den Propheten Mohammed zurückgeführter Hadith in der Traditionssammlung Sahih von Muslim ibn al-Haddschādsch (Muslim b. al-Ḥaǧǧāǧ), in dem er die Zeit politischer Wirren u.a. wie folgt umschreibt: .
Wie tief dieser Grundsatz in der islamischen Gedankenwelt verwurzelt ist, bestätigt sich auch in der Erweiterung der fünf Säulen des Islams durch den Dschihad und durch die Nennung eben dieses Grundsatzes als Grundpfeiler des Islam. Dies geschieht diesmal nicht durch einen Prophetenspruch, sondern durch den Hinweis auf einen entsprechenden Ausspruch eines der Gefährten (sahaba) der Propheten.
Sure 3, Vers 110 betont, dass die muslimische Gemeinschaft sich gerade durch die Einhaltung dieses Grundsatzes von anderen unterscheidet:
Das in diesem Koranvers gefasste Selbstverständnis ist ein wichtiges Element muslimischer Identität bis in die Gegenwart hinein. Damit verbindet sich auch der Anspruch, allen anderen Religionsgemeinschaften überlegen zu sein. Ursprünglich bezieht die Koranexegese (tafsir) den Vers lediglich auf diejenigen, die während Mohammeds Wirken als Prophet aus Mekka nach Medina ausgewandert sind, erweitert aber den Kreis auf die Prophetengefährten sahaba (ṣaḥāba) insgesamt. Im modernen Verständnis ist die „beste Gemeinschaft“ in jeder historischen Periode die Gemeinschaft aller Muslime.
Die anläßlich der 19. Islamischen Konferenz der Außenminister arabisch-islamischer Staaten verabschiedete Erklärung der Menschenrechte im Islam (Kairo) vom 5. August 1990 greift in Art. 22 auf diesen Grundsatz unter Berücksichtigung der islamischen Rechtsnormen der Schari'a zurück:
In der Grundordnung des Königreichs Saudi-Arabien vom 3. Januar 1992 heißt es in Kapitel 5 („Rechte und Pflichten“), Artikel 23: Der Staat schützt den islamischen Glauben, wendet die Schari'a an, gebietet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist...
An der islamischen Universität Umm al-Qurā (Mekka) besteht ein nach diesem Grundsatz benannter Lehrstuhl mit Lehrgängen und Magisterabschluß, der ausschließlich diese moralische Verpflichtung zum Thema hat *. Auf der englischsprachigen Seite der Universität wird dieser Lehrstuhl nicht genannt.
Die islamische Religionspolizei in vielen islamischen Staaten ist die institutionale Verankerung dieses Grundsatzes.
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