Akzessorietät (Adjektiv: akzessorisch) ist ein Begriff aus der juristischen Fachsprache und bedeutet abhängig oder gebunden.
Der Begriff wird vielfältig verwendet:
Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in §§ 18, 29 StGB zum Ausdruck.
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"Akzessorietät".
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