Die Limited company ist eine Gesellschaftsform in Großbritannien, die mit den deutschen Formen der Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft) vergleichbar ist. Wesentlicher Unterschied ist, dass in einer Limited die Stammeinlage oder Stammkapital 1€ - 1,40€ ist und nicht 25.000€ wie für GmbH, und nicht 50.000€ wie für AG.
Es gibt in Großbritannien keine organisatorisch der GmbH im deutschsprachigen Raum entsprechende Form der Kapitalgesellschaft. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH wird hier von den privaten Formen der Aktiengesellschaft (Private Limited Company) ausgefüllt. Nur die Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft (PLC) können an der Börse gehandelt werden. Die Firma der Gesellschaft muss jeweils einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz enthalten. In der Regel werden die Kürzel Ltd. oder PLC verwendet.
Die Limited Company kann durch eine oder mehrere Personen als Aktionäre (shareholder) gegründet werden. Ferner muss für die Gesellschaft ein Geschäftsführer (director) und ein Sekretär (secretary) bestellt werden. Diese Positionen dürfen auch durch Aktionäre eingenommen werden.
Der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum gesetzt. In der Regel beträgt das Kapital einer Limited 1.000 GBP, es genügt aber auch schon 1 GBP oder 1 EUR.
Es ist inzwischen zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen. In diesem Zusammenhang hat die britische Limited Company vor allem wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung schnell zu großer Beliebtheit gefunden.
Auch wenn die Ltd. nicht in Großbritannien ansässig ist, wird sie nach den in Großbritannien für sie geltenden Vorschriften gegründet und in die dortigen Register eingetragen. Die Ltd. benötigt einen Verwalter in Großbritannien. Organe und Vertretungsbefugnisse richten sich nach dem Recht Großbritanniens. Für die Ltd. gilt das britische Insolvenzrecht mit besonderen Vorschriften zur Geschäftsführerhaftung.
Dagegen unterliegt die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dem Recht des Sitzstaates.
Ist die Gesellschaft z. B. in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt und hat ihre Bilanzen nach deutschem Steuerrecht zu erstellen.
Das Spannungsfeld der anzuwendenden Rechte führt in der Praxis zu gewisser Vorsicht gegenüber im Ausland gegründeter Limited Companies. Zahlreiche Banken verweigern einer Ltd. generell ein Geschäftskonto auf deren Namen.
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