Ein Akkreditiv (von lat. credere, glauben) ist eine Bescheinigung einer Person oder Körperschaft gegenüber einer anderen.
Ein Dokumenten-Akkreditiv (auch unter dem Begriff letter of credit (L/C) bekannt) ist ein abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der Bank eines Importeurs, in der sie sich gegenüber dem Exporteur einer Ware verpflichtet, bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente, Zahlung zu leisten. 'Abstrakt' bedeutet, dass das Zahlungsversprechen der Bank rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft ist und selbstständig neben dem Kaufvertrag steht. 'Bedingt' bedeutet, dass die Erfüllung des Zahlungsversprechens an Bedingungen geknüpft ist, die immer dokumentärer Natur sind.
Das Akkreditiv ist damit ein Instrument, mit dem im Außenhandel (selten auch im Binnenhandel) die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgeglichen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer geliefert hat und dies durch die Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer bekommt die Gewissheit, dass er nach Lieferung und der Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente seinen Erlös erhält.
Grundlage ist zunächst der Abschluss eines Kaufvertrags mit der Zahlungsbedingung Dokumenten-Akkreditiv.
Des Weiteren verpflichtet sich die eröffnende Bank gegenüber dem Exporteur unwiderruflich, an ihn dann Zahlung zu leisten, wenn er die dokumentären Bedingungen des Akkreditivs vollständig erfüllt hat.
In seiner ursprünglichen Form als Kreditbrief, das von florentinischen Banken im Mittelalter entwickelt wurde, diente das Akkreditiv zur Bargeldversorgung auf Reisen. So konnte der tatsächliche Transport von Gold und die damit verbundenen Risiken vermieden werden.
Es gibt keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung von Akkreditiven. Es werden jedoch bei der Akkreditiveröffnung die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 500)" der Internationalen Handelskammer, Paris (ICC) dem Akkreditiv vertraglich zugrundegelegt. Diese regeln insbesondere die Geschäftsbesorgung der beteiligten Banken untereinander und geben den beteiligten Banken Richtlinien für die Prüfung der unter dem Akkreditiv eingereichten Dokumente. Als Interpretationshilfe für die an der Akkreditivabwicklung beteiligten Banken existiert neben den ERA 500 noch die ISBP (International Standard Banking Practice). In den ISBP (die auch von der ICC aufgelegt werden) werden einzelne Probleme, die in den ERA 500 nicht abschließend geklärt wurden, bearbeitet. Die Regelungen der ISBP sind für die beteiligten Banken jedoch nicht rechtsverbindlich. Bei eventuellen Streitigkeiten kann eine beteiligte Partei auch die ICC Paris direkt um deren Meinung anrufen, diese Meinungen sind in den gesammelten Decisions der ICC dokumentiert.
Da Akkreditive abstrakt, sprich losgelöst vom Grundvertrag sind, beschäftigen sich die an der Abwicklung eines Akkreditivs beteiligten Banken nur mit den Dokumenten, die die Ware verkörpern und nicht mit der eigentlichen Ware. Das heißt, dass die Bezahlung der Ware bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente auch erfolgt, wenn die Ware fehlerhaft ist. Ansprüche des Importeurs aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Exporteur müssen außerhalb des Bankweges geltend gemacht werden.
Wenn die Dokumente nicht vollständig den Anforderungen des Akkredivs entsprechen, ist das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank hinfällig geworden. In der Regel stellt dies die Bank des Exporteurs bei der Prüfung der Dokumente fest. Allgemein gebräuchlich werden fehlerhafte Dokumente auf "Inkassobasis" an die Bank des Importeurs weitergesandt. Diese klärt dann mit dem Importeur, ob dieser trotzdem bereit ist, die Dokumente aufzunehmen und den Akkreditivbetrag überweisen zu lassen. Da die Zahlungsverpflichtung der Bank des Importeurs bei Unstimmigkeiten der Dokumente hinfällig geworden ist, kann sie sich ebenfalls neu entscheiden, ob sie die Zahlung ausführen will. Sollte der Importeur z.B. in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, könnte sie die Zahlung verweigern. In diesem Fall muss die eröffnende Bank nach Feststellung der Unstimmigkeiten dem Exporteur (über vorlegende Bank) mitteilen, dass sie die Dokumentenaufnahme ablehnt. Dies muss sie gemäß den "ERA 500" innerhalb einer Frist von 7 Bankarbeitstagen nach Dokumenteneingang tun. Versäumt sie diese Frist, so gelten die fehlerhaften Dokumente als aufgenommen und somit als zu bezahlen.
Nachteile für den Exporteur:
die Zahlung erfolgt nur
Bis zur Bezahlung der Ware durch das Akkreditiv muss der Importeur keine eigene Liquidität einsetzen, seine Kreditlinie wird jedoch durch die eröffnende Bank belastet.
Risiko für den Importeur:
Die gelieferte Ware entspricht nicht dem Vertrag und dem Akkreditiv, obwohl Dokumente akkreditivgemäß sind. In Einzelfällen kann die Lösung hierfür z. B. die Warenprüfung durch eine Warenprüfgesellschaft wie z.B. SGS sein, welches mit einem entsprechenden Zertifikat (was auch bei der Akkreditiveröffnung als beizulegendes Dokument gefordert wird) bestätigt, dass die Ware den Vertragsbedingungen entspricht. In der Praxis wird dies jedoch aus Kostengründen nur selten genutzt und kommt überwiegend beim Import von höherwertigen Gütern zum Einsatz.
Wenn diese Zwischenhändler nicht über genügend eigene Liquidität bzw. Kreditlinien verfügen, um den Einkauf mittels eines Akkreditivs abzuwickeln, wird häufig das Instrument einer Akkreditivübertragung gewählt, um den Zwischenhändler in die Lage zu versetzen, den Einkauf abzuwickeln.
Der Ablauf ist wie folgt: Der Endabnehmer eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers. In diesem Akkreditiv ist ausdrücklich aufgeführt, dass es übertragen werden kann. Dieser Übertragungsvermerk kann auch eingeschränkt sein. So kann die Übertragung auf einen bestimmten Lieferanten oder ein bestimmtes Land beschränkt sein, ebenso können bestimmte Lieferanten, Länder etc. ausgeschlossen werden. Die Bank des Zwischenhändlers erhält von dem Zwischenhändler den Auftrag, das Akkreditiv (oder bei teilbaren Akkreditiven einen Teil des Akkreditivs) an einen bestimmten Lieferanten zu übertragen. Dabei werden laut ERA 500, von drei Ausnahmen abgesehen, die Ursprungsbedingungen des Akkreditivs 1:1 an den Zweitbegünstigten übertragen. Die Ausnahmen sind der Preis (in der Regel kauft der Zwischenhändler zu einem geringeren Preis ein, als er an den Endabnehmer fakturiert) und die Liefertermine sowie die Akkreditivlaufzeit, die verkürzt werden können. Da die Bank des Zwischenhändlers hier keine eigenständige Zahlungsverpflichtung übernimmt sondern nur die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank weiterreicht, muss sie die Kreditlinie des Zwischenhändlers nicht belasten. Bestandteil der Übertragung ist die Verpflichtung der eröffnenden Bank auch "Dokumente von dritter Seite" zu akzeptieren. Die übertragende Bank ist immer auch Zahlstelle für das Akkreditiv, das heißt sie prüft für die beiden anderen beteiligten Banken die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Dokumente. Bei Dokumentenvorlage durch den Exporteur prüft die übertragende Bank die Dokumente und nimmt vom Zwischenhändler eine Austauschrechnung entgegen, um das Akkreditiv der eröffnenden Bank ausnutzen zu können. Wenn sie von der eröffnenden Bank den Zahlungseingang auf dem Konto des Zwischenhändlers verbucht, reicht sie den Erlös für den Exporteur auf das Konto bei seiner Bank weiter.
Theoretisch ist es auch möglich, ein Akkreditiv mehrfach zu übertragen. Dies ist wegen der Komplexität einer solchen Konstruktion in der Bankpraxis jedoch extrem selten.
Ein weiteres Instrument zur Abwicklung des Kaufes für einen Zwischenhändler, das ohne Nutzung eigener Liquidität bzw. Kreditlinie aus dem Akkreditiv abgeleitet werden kann, ist die Hinauslegung eines unwiderruflichen Zahlungsauftrags (Unwiderruflicher Zahlungsauftrag) durch seine Bank.
Bei einem revolvierenden Akkreditiv würde sich die eröffnende Bank gegenüber dem Exporteur verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum (zum Beispiel ein Monat) ordnungsgemäße Dokumente bis zu einem Wert von X aufzunehmen. Nach Ablauf des Kalendermonats könnte der Exporteur im Folgemonat erneut Dokumente unter dem Akkreditiv einreichen, bis entweder ein im Akkreditiv genannter Gesamtbetrag erreicht ist oder das Akkreditiv durch Fristablauf ungültig wird. Beim kumulativ revolvierendem Akkreditiv könnte der Exporteur in den Folgeperioden auch die Akkreditivbeträge ausnutzen, die in den Vorperioden nicht genutzt wurden, beim einfach revolvierendem Akkreditiv verfallen die nicht ausgenutzten Beträge.
In der Praxis hat diese Akkreditivform keine Bedeutung. Da bei einem revolvierenden Akkreditiv die eröffnende Bank die Kreditlinie des Importeurs in Höhe der maximal errechneten kumulierten Ausnutzungen über die gesamte Kreditlaufzeit belasten würde (und entsprechende Kreditprovisionen vereinnahmen müsste)ist diese Abwicklungsform für Importeure i.d.R. nicht interessant. Für die Abwicklung regelmäßig vorkommender Lieferungen wird üblicherweise durch den Importeur eine langfristige Zahlungsgarantie zugunsten des Exporteurs bei der Hausbank des Importeurs beauftragt.
In der Betrugszene werden Letter of Credit nahezu ausnahmlos - unaufgefordert - per Telefax versandt, da so eine gefälschte Unterschrift sehr schwer als solche erkennbar ist. Es handelt sich hierbei meist um Kreditbriefe, bei denen üblicherweise keine Warendokumente verlangt werden und die in Ländern mit Devisenbewirtschaftung zur Vorlage ausgestellt sind.
Siehe auch: Dokumenteninkasso, INCOTERMS zur Ausgestaltung von Kostenübernahme und Gefahrenübergang der Ware
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