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Der Begriff Affekt wird in zwei Bedeutungen verwendet:

  • Nach traditioneller Auffassung ist Affekt ein Zustand starker emotionaler Erregung, der das Verhalten leitet.
  • Nach neuerer Auffassung ist Affekt ein Sammelbegriff für Konstrukte wie Emotion und Stimmung, die mit einem veränderten subjektiven Befinden und mit körperlichen Veränderungen einhergehen. Zu dieser Bedeutung gehört auch der in der Psychopathologie verwendete Begriff Affektivität, welcher Stimmung und Emotionen einer Person sowie die affektive Variabilität bezeichnet.

Etymologie


Der Begriff des Affektes ist aus dem griechischen Páthos παθος (Leidenschaft) entstanden, aus welchem bei der Verschiebung ins Lateinische afficere (einwirken, behandeln) und schließlich affectus (Zustand, vor allem: Leidenschaft, Begierde) wurde.

Stoizismus


Nach stoischer Auffassung ist Eudämonie (Glückseligkeit) nur dann zu erreichen, wenn kein Affekt die Seelenruhe stört. Ein Affekt ist ein übersteuerter Trieb - stoisches Ideal ist die Apathie, die Freiheit von solchen Affekten.

Es wird zwischen 4 Grundarten von Affekten unterschieden: -Lust -Unlust -Begierde -Furcht.

Entscheidend für die Apathie ist die Erkenntnis, dass alle äußeren Güter keinen Wert für die Glückseligkeit haben.

>>Der Affekt entsteht, wenn die Vernunft dem Trieb einen falschen * Zweck setzt und das Scheitern beklagt.<< (M. Hossenfelder)

Traditionelle Definition


Gemäss traditioneller Definition kennzeichnet sich eine Person, die sich im Affektzustand befindet, durch das affektbedingte Fehlen oder die Minderung der Urteilskraft, Einsicht und Kritikfähigkeit aus. Das Handeln wird dann hauptsächlich von den Emotionen statt vom Verstand der betroffenen Person bestimmt. Diese Definition findet noch in der Rechtsprechung Anwendung.

In der Psychologie ist der Affekt in der Affekttheorie von Wilhelm Wundt erstmals nach Qualität, Stärke, Dauer und physiologischer Wirkung klassifiziert worden. Nach der Affekttheorie waren sthenische Affekte durch die Anspannung des Körpers geprägt, asthenische Affekte durch Erschlaffung. Als sthenische Affekte werden Zustände wie Wut, Zorn, Eifer gezählt, während die asthenischen Affekte Angst, Furcht oder Schrecken sind.

Moderne Definition


Allgemeine Definition

Nach der modernen Definition ist Affekt ein Sammelbegriff für Phänomene, die mit einem veränderten subjektiven Befinden einhergehen. Zu den affektiven Phänomenen gehören vor allem Emotion, Stimmung und Motivation. Affekt wird oft im Gegensatz zu Kognition verwendet.

Definition in der Psychopathologie

Psychopathologische Symptome
Werden die mimischen, gestischen und paraverbalen Ausdrucksmerkmale nur schwach deutlich, so wird von einem "verminderten Affekt" gesprochen. Besteht zwischen den Ausdrucksmerkmalen und dem dahinterliegenden Gefühlszustand ein Widerspruch, so ist dies ein "inadäquater Affekt". Bei größeren und raschen Wechseln zwischen den Ausdrucksmerkmalen wird von einer Affektlabilität gesprochen.

Psychische Störungen
Störungen des Affekts werden in der Psychopathologie als Affektive Störungen bezeichnet.

Rechtswissenschaft


Affekte (nach traditioneller Definition) nehmen Einfluss auf den Rechtsverkehr, wenn die handelnde Person dadurch in ihrer Geschäfts-, Delikts- oder Schuldfähigkeit eingeschränkt werden. Grundsätzlich schließen Affekte die Fähigkeit zur Teilnahme im Rechtsverkehr nicht aus.

Strafrechtlich ist der Affekt auf mehreren Ebenen der Deliktsprüfung relevant:

- Bereits auf der Ebene der Schuldfähigkeit (die Fähigkeit, Recht und Unrecht einzusehen und seine Handlungen danach zu steuern)kann die Schuld ausgeschlossen werden, jedoch erst dann, wenn der Affekt die Qualität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht. In diesem Fall ist der Affekt nicht der Rechtsgrund für den Schuldausschluss selbst, sondern lediglich seine Ursache. Man schließt also die Schuld wegen der Bewusstseinsstörung und nicht wegen des Affekts aus. Vgl. § 20 StGB.
- Auf der Ebene der Schuldausschließung sind Mankos bei Notwehrhandlungen zu berücksichtigen: Werden die Grenzen der Notwehr lediglich im Maß überschritten (sog. intensiver Notwehrexzess), also etwa 4 Abwehrschläge statt der ausreichenden 3, so ist ein Schuldausschließungsgrund begründet, wenn der Exzess durch asthenischen Affekt namentlich Verwirrung, Furcht oder Schrecken verursacht wurde (§ 33 StGB). Die Exzesshandlung selbst ist aber rechtswidrig und ihrerseits legal abwehrbar. Auch begünstigt ein solcher Schuldausschließungsgrund nur den Affektierten und nicht weitere Tatbeteiligte. Diese haften voll.
- Werden die Grenzen der Notwehr hingegen qualitativ überschritten, also eine zur Verteidigung ihrer Art nach nicht erforderliche Abwehr vorgenommen, liegt ein so genannter extensiver Notwehrexzess vor, der zur vollen Bestrafung führt, da in einem solchen Fall bereits die Voraussetzungen einer Notwehr im Sinne von § 32 StGB nicht gegeben sind. Beispiel: Flüchtenden Beleidiger schlagen.
- Auf der Ebene von Strafzumessungsregeln werden vereinzelt sthenische Affekte wie Zorn (siehe oben Philosophisch-Anthropologische Einordnung) berücksichtigt. Beispielsweise wird bei Totschlag durch eine Strafrahmenverschiebung eine Milderung gewährt (§ 213 StGB).

Siehe auch


Affekt | Allgemeine Psychologie | Allgemeine Strafrechtslehre

Affek | Affect (psychology) | Affect | Affect | Afekt | Аффект | Affekt

 

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