Der Begriff Adelsprädikat hat zwei verschiedene Bedeutungen: Es kann einen Namenszusatz bezeichnen (im Deutschen z. B. von und zu), aber auch die Anrede des Trägers eines Adelstitels (z. B. Majestät, Hoheit).
Adelsprädikate in diesem Sinne sind:
Ursprünglich diente das Wort »von« zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit (z. B. Herzog von Wirtemberg). Um das Jahr 1630 wurde das Adelsprädikat üblich zur Benutzung von Adelshäusern. Nicht immer deuten diese Prädikate, vor allem »von«, auf adlige Herkunft hin. Besonders in Norddeutschland besitzen Leute »von« im Namen, was auf die Herkunftstadt deutete, bei denen keine adlige Verwandtschaft vorliegt. In manchen Fällen wird ein »von« bei Leuten, die zum Adel erhoben wurden, angehängt (Bsp. Johann Wolfgang von Goethe). Weitere »von«-Träger: Richard von Weizsäcker.
Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelspartikel »zu« im Gegensatz zu »von« an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung (also spätestens durch die Weimarer Reichsgesetzgebung) noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist die mittelalterliche Burg) war (zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein).
Seit der Änderung des Namensrechts durch Art. 109 der Weimarer Verfassung sind die Adelsprädikate Bestandteil des Namens und damit nur nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts zu führen. Das Adelsprädikat ist damit kein eindeutiger Hinweis mehr, ob eine Person, die ein »von« im Namen führt, nach adelsrechtlichen Kriterien dem Adel angehört, weil z. B. auch der nichtadlige Ehemann den Namen seiner adligen Ehefrau führen kann.
Seit 1919 ist es in Österreich verboten diese Prädikate im Namen zu führen. Sie wurden ersatzlos gestrichen, z. B. Caspar von Einem wurde zu Caspar Einem oder Otto von Habsburg zu Otto Habsburg-Lothringen.
Das Adelspartikel »of« führen nur Adelstitel vom Earl aufwärts, an einen Viscounttitel (Vizegraf) schließt sich immer gleich der Name an. Das britische Adelssystem ist sehr kompliziert. Es gibt immer nur einen Träger eines adligen Titels (anders früher in Deutschland, wo alle Mitglieder den Titel trugen), der Sohn des Herzogs von Buckingham hieß also nicht auch Buckingham. Damit aber auch der Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters einen Titel tragen darf, kann der Vater, sofern er mehr als einen Titel führt, auf einen dieser zugunsten des Sohnes verzichten. Diese Titel nennt man Höflichkeitstitel (by courtesy). Dies führt dazu, dass die nachgeborenen Kinder eines Peers namenstechnisch wieder zum Bürgertum zurückkehren. Trifft man in Großbritannien eine Person, die sich mit Namen Spencer-Churchill (Familienname) vorstellt, so muss man wissen, dass es ein Mitglied aus dem Hause der Herzöge von Marlborough (Adelstitel) ist.
| Titel | aus regierendem Haus | aus standesherrlichem Haus | aus nichtregierendem Haus |
|---|---|---|---|
| Kaiser | Majestät | ||
| König | Majestät | ||
| Erzherzog | Kaiserliche Hoheit | ||
| Großherzog | Königliche Hoheit | ||
| Herzog | Hoheit | Hoheit | Durchlaucht |
| Großfürst | Kaiserliche Hoheit | ||
| Fürst | Durchlaucht | Durchlaucht | Durchlaucht |
| Graf (Land-, Alt- oder Mark-) (*) | Erlaucht | Erlaucht | Graf (ohne von bzw. zu) |
| Baron | Baron (ohne von bzw. zu) | ||
| untituliert | Herr (von) | ||
Siehe auch: Adelstitel, Prädikat, Namenszusatz
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