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Ius Sanguinis (auch ius sanguis, Jus Sanguinis, lat. Recht des Blutes), bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch "Abstammungsprinzip" genannt.

Das Geburtsortsprinzip (Ius Soli) ist ein anderes, in den meisten Staaten parallel geltendes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an.

Deutschland


Im Deutschen Reich galt das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870. Das dort gültige Territorialprinzip erlaubte Immigranten die Staatsbürgerschaft nach wenigen Jahren Aufenthalt.

1914 trat das "Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz" in Kraft. Die neue Regelung definierte eine deutschnationale Staatsangehörigkeit, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das Territorialprinzip ab. Dieses Gesetz wurde nach dem Zweiten Weltkrieg übernommen. Die Deutschen bildeten demnach eine ethnisch homogene Abstammungsgemeinschaft. Damit wurden einerseits Aussiedler und die Bürger der DDR rechtlich als Bürger der Bundesrepublik gesehen und andererseits eine ausgrenzende Ausländerpolitik begründet (Klaus J. Bade).

Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip verstärkt das Geburtsortprinzip (Ius Soli) ein.

Israel


Siehe Rückkehrgesetz

Staats- und Verfassungsrecht | Staatsbürgerschaftsrecht | Migration | Ausländerrecht

Jus sanguinis | Ius sanguinis | Ius sanguinis | Jus sanguinis

 

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