Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; nicht ganz korrekt auch Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:
Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1.Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1.Januar 2006 abgeschlossen worden ist.
Für Neufälle ab dem 01.01.2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2%) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Bei dieser Methode wird ein festgelegter AfA-Satz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der AfA-Satz das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes betragen, höchstens 20 % angesetzt werden. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 angeschafften Wirtschaftsgütern also 20 %. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Afa-Satz höchstens das 3-fache der linearen AfA betragen und 30 % nicht übersteigen (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, BR-Drs.40/06).
Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.
Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, zum Jahresende von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich z. B. nach 3 Jahren, wenn die Restnutzungsdauer noch 4 Jahre beträgt.
Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter KFZ gebildet:
Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28.5.1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die "gewöhnliche" Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle - Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von 2-3 Jahren annehmen.
Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17.4.2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26.7.1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).
Bei privater Nutzung gilt jedoch unverändert der Listenneupreis als Basis für den geldwerten Vorteil.
Kauft St. die Computeranlage erst im Oktober 05 sieht die Entwicklung so aus:
Anschaffungskosten: 2.700 €
AfA im Jahr 2005 3/12 von 900: 225 € = AfA nur für 3 Monate
Restwert am 31. Dezember 2005: 2.475 €
AfA im Jahr 2006: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2006: 1.575 €
AfA im Jahr 2007: 900 €
Restwert am 31. Dezember 2007: 675 €
AfA im Jahr 2008: 674 €
Restwert am 31. Dezember 2008: 1 €
Früher wurde 1 Währungseinheit (WE) als Erinnerungswert geführt. Dadurch löste der spätere Abgang eine Wirtschaftsgutes (WG) eine Bewegung aus. Irgendwann wurden jedoch im Anlagespiegel die Anschaffungskosten mit aufgenommen. Dadurch ist der Erinnerungswert nicht mehr erforderlich. So lange das WG noch vorhanden ist, sind die entsprechenden Anschaffungskosten im Anlagespiegel enthalten. Fällt das WG weg, so wird im Anlagespiegel die AHK als Abgang ausgewiesen. Dadurch ist auch bei einem Buchwert von 0 WE der Abgang ersichtlich.
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