Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (Schweiz: Ausschaffung) ist der behördliche Vollzug einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellten Ausreisepflicht.
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
Die "Ausweisung" ist eine ausländerrechtliche Strafe. Ein Ausländer kann "ausgewiesen" werden und muss dann Deutschland verlassen, weil er erhebliche Straftaten begangen hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, oder ähnliches. Auch ein bereits bestehendes, evtl. sogar ein unbefristetes Aufenthaltsrecht kann durch eine "Ausweisung" beendet werden. Im Falle eine fehlenden Aufenthaltsrechtes kann eine "Ausweisung" die spätere Wiedereinreise zusätzlich erschweren. Es gibt rechtlich zwingende Ausweisungsgründe (§ 53 Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Regelausweisungsgründe (§ 54 AufenthG) sowie Ermessensausweisungsgründe (§ 55 AufenthG). Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG).
EU-Angehörige können nach der Rechtsprechung des EuGH nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, nur bei schwerster Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit negativer Prognose (Wiederholungsgefahr) ausgewiesen werden (§ 6 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Die "Abschiebung" ist demgegenüber das Zwangsmittel, mit der der Aufenthalt beendet wird. Eine Abschiebung ist der technische Vorgang, mit dem der Aufenthalt beendet wird: die Polizei nimmt den Ausländer fest, die Abschiebung erfolgt dann zumeist per Flugzeug. Eine Abschiebung kann aufgrund einer "Ausweisung", aber auch ohne vorherige Ausweisung aus anderen Gründen (abgelehnter Asylantrag, illegaler Aufenthalt, abgelaufene Aufenthaltserlaubnis etc.) erfolgen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen, und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Abschiebung ein. Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein - in der Regel auf Antrag zeitlich befristetes - Einreiseverbot (§ 11 AufenthG). Die Kosten einer Abschiebung müssen in der Regel vor einer möglichen Wiedereinreise durch den Betroffenen bezahlt werden. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen. Der Abschiebung geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer "Ausreisefrist" voraus.
Im Rahmen des Abschiebeverfahrens kommt es zur Sicherung der Abschiebung häufig zur Abschiebungshaft, vgl. dazu die in § 62 AufenthG genannten Haftgründe. Während der Haft sollen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumenten und ggf. Zustimmung des Herkunftstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs, etc.). Die Gründe der Haft müssen unverzüglich durch einen Richter überprüft werden.
In einigen Fällen kann eine Ausreisepflicht sofort vollziehbar sein, auch wenn gegen die entsprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch ein Rechtsmittel gegeben ist. Ggf. sind dann zusätzlich Eilanträge zum Aufschub einer Abschiebung zu stellen. Verstärkt wird kritisiert, dass der gewaltsame Vollzug der Ausreise im Einzelfall zu Todesfällen geführt hat. Auch Selbstmorde von Ausländern in Abschiebehaft sind bereits häufiger vorgekommen. Obwohl die deutsche Rechtslage bei Härtefällen eine Reihe von Ausnahmen von der Abschiebung vorsieht, kann diese in bestimmten Fällen auch dann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen in dem jeweiligen Heimatland der Tod droht.
Die war z.B. im März 2005 der Fall bei Sarai Kameli, einer Iranerin, die wegen der Ehescheidung von ihrem muslimischen Mann und dem Übertritt zum Christentum bei erfolgter Abschiebung im Iran mit Steinigung bedroht gewesen wäre. Erst durch massive Proteste von Menschenrechtsgruppen und Kirchenvertretern, z.B. der Landesbischöfin Margot Käßmann, wurde der Fall entgegen der Haltung des niedersächsischen Innenministers Schünemann (CDU), der auf der Abschiebung bestand, vom niedersächsischen Landtag neu aufgerollt und als Härtefall zu Gunsten der Betroffenen entschieden. Auch Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) hatte zuvor für die Abschiebung plädiert.
Die Abschiebepraxis der Bundesrepublik ist gesellschaftlich umstritten. Die gewaltsame Abschiebung ist nach Ansicht mancher jedoch ein von der Öffentlichkeit angeblich weitgehend unbeachteter Bereich, in dem es immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde komme. Dies können Menschenrechtsorganisationen wie "Pro Asyl" an zahlreichen Einzelfällen dokumentieren. Sie setzen sich daher nicht nur für eine Verbesserung der Verfahrensweisen, sondern auch für eine grundlegende Neuorientierung in der Einwanderungspolitik und ein grundsätzliches Bleiberecht für Flüchtlinge ein.
Die jetzt in §§ 5 Abs. 4, 54 Nr. 5 und 5a Aufenthaltsgesetz (zuvor seit 1.1.2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) enthaltenen Versagungs- und Ausweisungsgründe sind eine Neuregelung aus den nach dem früheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft "Otto-Katalog" benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung, um eine schnelle Abschiebung ins Herkunftsland zu veranlassen. Zu diesen Gruppierungen können grundsätzlich auch solche gehören, die sich selbst als "Befreiungsbewegungen" sehen, und gegen ein aus ihrer Sicht unterdrückerisches Regime kämpfen.
An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, Islamisten künftig leichter "loszuwerden". Diese Hoffnungen haben sich zunächst nicht erfüllt: Wenn die Betroffenen rechtzeitig Rechtsmittel einlegten, gab es einen umter Umständen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz wurde am 15. Dezember 2003 in einem von manchen als "Überrumpelungsaktion" gewerteten Vorgehen gegen den jemenitische Student Nizar al-S. angewandt (Spiegels Nr. 31/2004). Falls er rechtzeitig Asyl beantragt hätte, so der Leiter der zuständigen Wetterauer Ausländerbehörde, wäre die Abschiebung nicht durchzuführen gewesen. Zudem sei "glücklicherweise" die Vierwochenfrist für die Einlegung eines Widerspruchs von dessen Anwalt "verbummelt" worden, so dass eine Rückkehr nach Deutschland zwecks Gerichtsverfahren ebenfalls ausgeschlossen ist.
Das Zuwanderungsgesetz sieht nunmehr vor, dass in Fällen einer "besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" der Rechtsschutz erheblich eingeschränkt wird. Es wird eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen, der Ausländer kommt ggfs. in Abschiebehaft, er kann nur innerhalb von 7 Tagen Klage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, das in erster und einziger Instanz über die Abschiebung entscheiden soll (Abschiebungsanordnung, § 58a AufenthG).
In Deutschland wird durch die Ausländerbehörden und anderer regelmäßig Vollzugshilfe der Polizei in Anspruch genommen. In einigen Bundesländern, wie z.B. in NRW ist die Ausländerbehörde auch für den Vollzug zuständig. Lediglich im Ausnahmefall kann die Landespolizei im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch genommen werden.
Für die Durchführung der eigentlichen Abschiebung ist die Bundespolizei zuständig. Des Weiteren besorgen die Länderpolizeien auch vorbereitende Maßnahme wie z.B. die Verlegung von Ausreisepflichtigen zu den Ausreisezentren.
Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug gebracht. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Begleitung der Ausländer durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei. Eine Begleitung ist regelmäßig bei Straftätern erforderlich soweit gewalttätiges Verhalten zu erwarten ist oder wenn eine Abschiebung bereits ein mal am Verhalten des Ausländers scheiterte. Einige Ausländer versuchen immer wieder, durch extrem aggressives Verhalten den Piloten dazu zu bringen, den Transport abzulehnen. In Ausnahmefällen werden auch Flugzeuge gechartert.
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