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Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht


Formale Anforderungen

Jede Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, eine rechtliche Erläuterung, sollte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen Abmahnung gehört die Beigebung einer Vollmacht zum guten Ton. Die Beigabe ist auch anzuraten, da einige Gerichte (OLG Düsseldorf, OLG Report 2000,57 und OLG Nürnberg, GRUR 91,387) sie als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487 sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592. "Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung." (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17. April 1990 - 4 W 117/87). Dies ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung "Goldene Armbänder" (GRUR 1973, 384) logisch, da die Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Abgemahnten ist.

Eine Abmahnung kann sogar telefonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 1. April 1997, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer schriftlicher Vollmacht ist in diesem Falle nicht möglich. Eine Abmahnung ist auch kein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. dazu BGH NJW 81, 1210). Nach ganz h. M. sind bei Abmahnungen auch nicht die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anzuwenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7. Oktober 1992, 12 W 51/92, veröffentlicht in WRP 93, 42. Die Vorlage einer Originalvollmacht kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232 (LS)). Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb erlangt. Geht der Anspruchsberechtigte gegen einen Verletzer nicht zunächst im Wege der Abmahnung vor und gibt ihm so keine Gelegenheit, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. Vertragsstrafe) zu verpflichten, so läuft der Anspruchsteller Gefahr, dass der Verletzer eine ohne Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung akzeptiert und dem Antragsteller deshalb die Kosten wie beim sofortigen Anerkenntnis (vgl. § 93 ZPO) auferlegt werden.

Reaktion

Einer Abmahnung kann man grundsätzlich mit fünf Reaktionsmöglichkeiten begegnen:

  1. Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung.
    • Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig und die Höhe der angegebenen Gegenstandswerte zutreffend ist.
    • Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn der abgemahnte Sachverhalt selbst unstrittig ist, jedoch die von der gegnerischen Seite veranschlagte Gegenstandswert unrealistisch hoch angesetzt ist. In diesem Fall kann der Abmahnende keine einstweilige Verfügung erwirken, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vielmehr muss er die ihm vermeintlich zustehenden höheren Abmahnkosten einklagen.
  2. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden.
  3. Unberechtigte Abmahnung:
    • Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht.
    • Alternativ kann auch eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Ggf. können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
  4. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat. Es ist allerdings denkbar, dass trotzdem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugen.
  5. Jegliche Reaktion darf nur dann unterbleiben, wenn die Abmahnung mit absoluter Sicherheit unberechtigt ist. Auch hier sollte die Vorgehensweise mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

Kosten

Die Kosten für eine zivilrechtliche Abmahnung setzen sich zusammen aus einer Kostenerstattung und einem eventuellen Schadensersatz. Bei urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bestimmen sich die Kosten der Tätigkeit durch die Höhe des Streitwertes; dieser wird im gewerblichen Bereich i.d.R. mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt; typisch sind Beträge zwischen 50.000 und 150.000 Euro. Die Kostenerstattung für den abmahnenden Anwalt liegt dann automatisch in der Größenordnung von mehreren tausend Euro. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis muss der Abgemahnte die Abmahnkosten nur dann tragen, wenn die Abmahnung berechtigt gewesen ist.

Besonderheiten im Internet

Seit einigen Jahren nutzen teilweise Anwälte die Kostenerstattungsgarantie bei Abmahnungen zur eigenen Bereicherung. Die im deutschen Gesetz (beispielsweise Abs. 4 UWG) vorgesehenen Einschränkungen des Klagerechts scheitern in der Praxis häufig daran, dass die zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen und dem Begehren des Abmahnenden stattgeben. Hier könnte eine bessere Koordination unter den Betroffenen zum Nachweis des systematischen auf Einkommen durch Abmahngebühren gerichteten Verhaltens Abhilfe schaffen. In geeigneten Fällen kann es auch hilfreich sein, die begehrte Unterlassungserklärung ("unter Aufrechterhaltung des eigenen Standpunkts, aber rechtswirksam) abzugeben, die Kostenerstattung aber zu verweigern, und im Kostenerstattungsprozess mit seinem geringeren Streitwert die Verletzungsfrage auszutragen.

Der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners ergibt sich im Bereich des unlauteren Wettbewerbs aus Abs. 1 Satz 2 UWG und im übrigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ , S. 1, BGB. Argumentiert wird, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten sei, da damit ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden wird.

Dieser Abschnitt ist strittig und diskussionswürdig

Der Versuch durch einen Hinweis beispielsweise auf der Homepage, dass im Falle rechtlicher Bedenken (bez. Impressum, Markenrechtsverletzungen etc.) eine formlose E-Mail oder ein Telefonat gewünscht wird und keine Abmahnung, wird vor Gericht nicht durchgreifen. Die Überlegung, dann dürfte es für ein erkennendes Gericht schwerer sein, in der Abmahnung eine Handlung im Interesse des Abgemahnten zu sehen, die mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt, krankt daran, dass auch die formlose E-Mail oder das Telefonat rechtlich eine Abmahnung sind.

Darüber hinaus hat der BGH mehrfach bestätigt, dass die sog. "Abmahnung" das einzig rechtsichere Mittel zur Rechtswahrung darstellt und somit immer und direkt als Instrument gewählt werden kann, ja sogar sollte. Ein Websitehinweis ala "Bitte mahnt mich nicht ab, schickt mir eine Mail und ich Unterwerfe mich streitlos" ist daher genauso unsinning wie realitätsfremd.

Mietverhältnisse für Wohnraum


Wegen der Besonderheiten im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an besondere, einschränkende Bedingungen geknüpft wird, hat die Abmahnung eine besondere Bedeutung. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Jedoch ist es hier - laut Rechtsprechung - dem Mieter verwehrt, eine Feststellungsklage gegen eine solche Abmahnung zu beantragen. Feststellungsklagen sind lediglich zulässig, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses betreffen.

  • Eine behauptete Vertragsverletzung beinhaltet lediglich ein Element für die Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Die Berechtigung zur Kündigung hingegen stellt kein vom Bestand des Mietverhältnisses unabhängiges Rechtsverhältnis dar.
  • Die Wirksamkeit einer Abmahnung begründetet kein Rechtsverhältnis, sondern stellt nur eine Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses dar.

Gleichwohl bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert. Die Abmahnung stellt hiermit also im Licht der gegenwärtigen Rechtsprechung ein wirksames Einschüchterungselement dar, um zweifelhafte Rechtsansprüche dem Vertragsgegner aufzunötigen, ohne dass der Mieter adäquat darauf reagieren kann. Ihm bleibt nichts übrig, als seinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach der Methode von "Versuch und Irrtum" zu riskieren. Ob diese Art der vermieterfreundlichen Rechtsprechung in Zukunft Bestand haben kann, bleibt abzuwarten.

Arbeitsrecht


Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Die Frage einer Unterlassungserklärung stellt sich hier nicht. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, diese ist aber in der Regel wegen der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen muss, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht duldet und es missbilligt.

Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben; man kann alternativ oder zusätzlich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben, falls man die Abmahnung für unberechtigt hält. Auch wenn man gar nichts unternimmt, muss der Arbeitgeber aber bei einer späteren Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine zu erstattenden Kosten.

Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.

Eine Abmahnung bedarf laut Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit:

Beanstandung : Der Arbeitgeber muss den konkreten Sachverhalt benennen, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll.
Hinweis : Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird.
Ankündigung : Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme benennen, die er vornehmen wird, wenn der Arbeitnehmer nochmals das selbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird.

Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden. Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit sie zutreffend ist.

Siehe auch


Weblinks


Individualarbeitsrecht | Mietrecht

Abmahnung | Abmahnung | Abmahnung | Abmahnung

 

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