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Bei einer Abgeltungssteuer wird ein bestimmter pauschaler Prozentsatz auf bestimmte Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, eventuell auch Veräußerungsgewinne auf Aktien, Anleihen und sonstige Wertpapiere) von dem Kreditinstitut, bei dem die Wertpapiere gehalten werden, einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Dieser Steuersatz ist unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Empfängers der Kapitalerträge, die Steuerpflicht auf diese Kapitalerträge ist damit abgegolten.

Die Abgeltungssteuer unterscheidet sich damit von der derzeit (2006) in Deutschland erhobenen Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge. Diese Steuern werden zwar auch mit einem bestimmten Prozentsatz (20% bzw. 30%) von den Kapitalerträgen vom Kreditinstitut einbehalten und abgeführt. Die Kapitalerträge unterliegen danach dennoch der individuellen Einkommensteuer des Empfängers der Kapitalerträge, die Kapitalertragsteuer bzw. die Zinsabschlagsteuer werden wie eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Abgeltungssteuer im deutschen Steuerrecht


In Deutschland wurde bereits 1990 eine 10%ige Abgeltungssteuer (Quellensteuer) auf Kapitalerträge bei inländischen Kreditinstituten eingeführt. Die Folge war jedoch ein massiver Abzug von Kapital in das Ausland, so dass diese Steuer bereits wenig später wieder abgeschafft wurde.

Eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge soll ab 2008 in Deutschland wieder eingeführt werden. Geplant ist derzeit ein Steuersatz von pauschal 30%, der ab 2009 auf 25% gesenkt werden soll.

Abgeltungssteuer im österreichischen Steuerrecht


In Österreich gilt seit 1996 eine 25%ige Abgeltungssteuer auf bestimmte Kapitalerträge, insbesondere auf Zinsen und Dividenden.

Steuern und Abgaben

 

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