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Die Abgasuntersuchung (AU) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen, u.a. in Deutschland nach § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben. Die Kosten nach der Erstuntersuchung liegen in Deutschland bei etwa 11,50€ für Stufe 1 und etwa 20€ für Stufe 2.

Nachfolger der ASU


Die AU ersetzt seit dem 1. Dezember 1993 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.

Kraftfahrzeuge


Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIIIc StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.

Nutzungszeiträume

Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

Ottomotor
ohne Katalysator 24 Monate (seit 01.04.06)
ungeregelter Katalysator 24 Monate (seit 01.04.06)
geregelter Katalysator 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
Dieselmotor
bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate
1) die erste AU bei PKW ist erst 36 Monate nach Erstzulassung nötig.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 StVZO):

  • Fahrzeuge mit Ottomotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h

  • Dieselfahrzeuge mit weniger als vier Rädern oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Ausgenommen sind weiterhin Oldtimer mit Benzinmotor, die vor dem 1. Juli 1969 und Dieselfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1977 zugelassen wurden. Allerdings gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, dass die AU-Pflicht für alle Oldtimer mit H-Kennzeichen entfallen soll.

Der Nachweis der durchgeführten AU erfolgt durch eine sechseckige (Prüfplakette) auf dem vorderen Kennzeichen, das das Jahr und (oben stehend) den Monat der nächsten AU anzeigt. Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die im Fahrzeug mitzuführen und bei Polizeikontrollen vorzulegen ist.

Farben der Plaketten

Farbe Jahr
Orange 1989 1995 2001 2007
Blau 1990 1996 2002 2008
Gelb 1991 1997 2003 2009
Braun 1986 1992 1998 2004 2010
Rosa 1987 1993 1999 2005 2011
Grün 1988 1994 2000 2006 2012

Grenzwerte

Bei der Abgasuntersuchung sind je nach Fahrzeugart unterschiedliche Grenzwerte festgelegt. Dies sind im einzelnen:
Fahrzeuge ohne Katalysator und Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator
Bei diesen Fahrzeugen ist alleine der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas ausschlaggebend. Er darf bei beiden Gruppen den Wert von 0,5 Vol% nicht überschreiten. Gemessen wird der Wert bei der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und betriebswarmen Motor.

Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator
Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator sind mehrere Kriterien zum Bestehen der Abgasuntersuchung entscheidend. Dies sind im einzelnen:
  • Der Kohlenmonoxidgehalt bei erhöhter Drehzahl
Er darf nicht über 0,3 Vol% liegen.
  • Der Kohlenmonoxidgehalt bei Leerlaufdrehzahl
Er darf nicht über 0,5 Vol% liegen.
  • Die Regelkreisprüfung
Bei der Regelkreisprüfung wird die Funktion des Lambdaregelkreises durch gezieltes Aufbringen einer Störgröße geprüft. Die Regelkreisprüfung muss bestanden werden.

Fahrzeuge mit Dieselmotoren
Bei Dieselfahrzeugen ist einzig der Trübungswert des Abgases durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Wert liegt bei 2,5 1/k.

Durchführung der Abgasuntersuchung an Fahrzeugen mit Ottomotor

Der Ablauf der Abgasuntersuchung ist grundsäzlich immer gleich. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator werden noch zusätzliche Prüfschritte notwendig. Die Abgasuntersuchung kann nur mit entsprechender Software versehenen Testgeräten durchgeführt werden.
  • Eingabe der Fahrzeugidentifzierungsdaten
  • Fahrzeug Solldaten ermitteln.
    • Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt.
    • Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzliche Höchstwerte
  • Sichtprüfung aller abgasrelevanten Bauteile (ohne Demontage)
    • Zündsystem
    • Kraftstoffsystem
    • Auspuffanlage
  • Motortemperatur auf den vom Hersteller angegebenen Wert bringen.
  • Motordrehzahl erfassen.
    • Dies geschieht in der Regel über die Zündkabel per Induktionszange. Es ist aber auch möglich, die Oberwelligkeit des Drehstromgenerators als Maß für die Drehzahl zu verwenden.
  • Konditionierung des Katalysators (nur bei Fahrzeugen mit Katalysator)
    • Da der Katalysator eine bestimmte Temperatur benötigt um optimal zu funktionieren, wird der Motor einige Minuten bei erhöhter Drehzahl gehalten, um die optimale Funktion des Katalysators sicher zu stellen.
  • Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen. Dabei muss die Sonde mindestens 30cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden.
  • Messung des CO-Gehalts bei erhöhter Drehzahl
  • Messung des CO-Gehalts bei Leerlaufdrehzahl
  • Durchführung der Regelkreisprüfung
    • Bei der Regelkreisprüfung wird eine meist vom Hersteller definierte Störgröße auf den Regelkreis aufgeschaltet. Dies kann das Einbringen von Falschluft an einer vorgegebenen Stelle oder die Störung einer elektrischen Messgröße durch Abziehen des entsprechenden Steckers sein. Der Lambdaregelkreis muss die Störung erkennen und entsprechend ausregeln. Das heißt der gemessene Lambdawert muss dabei in einem Fenster gehalten werden, das nicht größer als 0,03 ist. Ebenso muss die Rücknahme der Störung erkannt werden und ebenfalls ausgeregelt werden.

Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entprechende Plakette kann zugeteilt werden.

Durchführung der Abgasuntersuchung an Fahrzeugen mit Dieselmotor

Bei Fahrzeugen mit Dieselmotor ist nicht der CO-Gehalt im Abgas ausschlaggebend sondern die Trübung des Abgases durch Rußpartikel. Die Prüfschritte weichen deshalb von denen bei Ottomotoren ab.

  • Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsdaten
  • Fahrzeug Solldaten ermitteln.
    • Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt.
    • Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzliche Höchstwerte
  • Sichtprüfung aller Abgasrelevanten Bauteile (ohne Demontage)
    • Einspritzanlage
    • Auspuffanlage
  • Motortemperatur auf den vom Hersteller angegebenen Wert bringen.
  • Motordrehzahl erfassen.
    • Dies geschieht bei Dieselfahrzeugen über das Anbringen eines Piezogebers an den Einspritzleitungen. Es ist aber auch möglich die Oberwelligkeit des Drehstromgenerators als Maß für die Drehzahl zu verwenden.
  • Mehrere freie Beschleunigungen des Motors
    • Darunter versteht man das Anfahren der Abregeldrehzahl. Damit sollen eventuelle Rückstände im Auspuff heraus gespült werden.
  • Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen. Dabei muss die Sonde mindestens 30cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden. Bei Dieselfahrzeugen unterscheidet man zwei unterschiedliche Sondenausführungen. Sonde 1 wird bei PKWs und Sonde 2 bei LKWs verwendet.
  • Messung der Rauchgastrübung
    • Bei dieser Messung wird der Motor des Fahrzeugs viermal bis an die Abregeldrehzahl beschleunigt. Dabei wird die Trübung des Abgasstromes in der Messkammer des Testgerätes gemessen. Zwischen den Gasstößen wird bei Leerlaufdrehzahl der Nullabgleich durchgeführt. Der Trübungswert darf den Sollwert des Herstellers nicht überschreiten. Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 2,5 1/K.

Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entprechende Plakette kann zugeteilt werden.

Prüfung an einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor und On-Board-Diagnose (OBD)


Es wird eine Sichtprüfung des Abgassystems vorgenommen und kontrolliert ob die OBD-Lampe funktioniert.

Es dürfen keine Fehler eingetragen sein, das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben (Readyness) und korrekte Werte ausgeben (z.B. Leerlaufdrehzahl).

Es werden der Lambdawert und der CO-Gehalt gemessen. Lambda muss zwischen 0.97 und 1.03 liegen und der CO-Gehalt muss unter 0.2 Volumenprozent liegen.

AU-Krafträder (AUK) in Deutschland


Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW ("Quads"), von der Untersuchungspflicht betroffen. Fahrzeuge mit weniger als vier Rädern sind von der Untersuchungslfichjt ausgenommen. (Trikes) Als erstes zu berücksichtigendes Erstzulassungsdatum ist der 1. Januar 1989 festgeschrieben worden.

Die AUK ist Bestandteil der HU, ohne bestandene AUK kein bestehen der HU möglich.

Nur wenn die AUK nicht Zeitgleich mit der HU dürchgeführt wird, wird ein einzelnes AUK-Prüfnachweisblatt ausgestellt, dass jedoch nur einen Monat gültig ist.

Zeitrahmen

Die Untersuchung wird alle 2 Jahre zusammen mit der Hauptuntersuchung durch anerkannte Werkstätten oder durch die Prüforganisationen durchgeführt, jährlich bei den oben genannten Ausnahmen insb. ohne G-Kat. Die Hauptuntersuchung wird allerdings nur durch die Prüforganisationen durchgeführt.

Messverfahren, -Werte

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den Homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird er bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2500-3000 1/min ) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.

Zukunft der Abgasuntersuchung


Die eigenständige Abgasuntersuchung wird ab dem 1. Januar 2010 wegfallen. Sie wird dann durch die Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt, die im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt wird. Der erste Schritt zu diesem Ziel wurde am 1. April 2006 gemacht. Ab diesem Datum werden alle neu zugelassenen Fahrzeuge im Rahmen einer einzigen (zweijährlichen) Untersuchung auf ihre Umweltverträglichkeit untersucht (), ebenso wie Krafträder ab Erstzulassung 1.1.1989.

Rechtslage in Österreich


In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der § 57a-Kontrolle um die Prüfplakette in Österreich oder ugs. das Pickerl für das Fahrzeug zu erhalten.

Siehe auch


Weblinks


Verkehrsrecht | Umweltrecht | Automobil

 

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