| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Abgabenordnung | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | AO (1977) | bgcolor="#F7F8FF" | Art: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Steuerrecht | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 610-1-3 | bgcolor="#F7F8FF" | Ursprüngliche Fassung vom: | 16. April 1976 (BGBl. I S. 613; ber. 1977 S. 269) | bgcolor="#F7F8FF" | Neubekanntmachung vom: | 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61) | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | Art. 3 G v. 28. April 2006, BGBl. I S. 1095, 1096 | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 6. Mai 2006 (Art. 4 G vom 28. April 2006) | 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
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Während die einzelnen Steuergesetze ( z.B. Einkommensteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz) als materielle Vorschriften des Steuerrechts die konkreten Bestimmungen zur Berechnung der Steuer und zur Steuerentstehung regeln, enthält die AO grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist.
Daneben werden u.a. die Begriffe Wohnsitz, Geschäftsleitung, Niederlassung und Finanzbehörde (Deutschland) aus steuerlicher Sicht erklärt und eine Übersicht über die Zuständigkeiten gegeben.
Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen der Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. §§ 30, 31 und 31a AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.
In § 33 Abs. 1 AO ist die Person des Steuerpflichtigen definiert, als demjenigen, der eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat (Steuerzahler), wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wer Gesamtschuldner ist, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet und welche Zwecke unter gemeinnützigen oder mildtätigen Aspekten steuerbegünstigt sind.
Insbesondere werden die speziellen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen sind. Deshalb werden in diesem Teil Regelungen zur Steuererklärungs- und Buchführungspflicht getroffen.
Ferner wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich mittels Steuerbescheid festzusetzen sind. Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs.
§ 169 AO regelt die Festsetzungsfrist: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und deren Vergütungen ein Jahr. Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beträgt allerdings zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Bedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist dabei, ob sich der Fehler zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, so ist seine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit möglich, solange dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde.
Weitere wichtige Änderungsvorschrift ist § 173 AO, der eine Korrekturmöglichkeit vorsieht, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist dabei jedoch nur möglich, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Andererseits verbietet der geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen oder Beweismittel eine Steuerfestsetzung zu ändern, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat.
Nach § 175 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren, soweit ein für den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder korrigiert wurde.
Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung, die es den Finanzbehörden erlaubt, die Angaben der Steuerpflichtigen nicht nur an Amtsstelle, sondern in gewissem Umfang auch an Ort und Stelle nachprüfen. Das Außenprüfungsverfahren verlangt vom Steuerpflichtigen ein hohes Maß an Mitwirkung, sichert ihm aber auch in weitem Umfang rechtliches Gehör und Rechtsbehelfe. Weitere, sich an die Verwaltung richtende Regelungen zur Durchführung einer Betriebsprüfung sowie zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen sind in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung, der Betriebsprüfungsordnung, getroffen.
Im Zollrecht gilt die AO nur subsidiär zum Zollkodex, direkt anwendbar sind lediglich die Straf-, Bußgeld- und Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung.
Das steuerrechtliche Überprüfungsverfahren findet im Wesentlichen durch die Finanzgerichtsbarkeit statt. Das einschlägige Gesetz ist die Finanzgerichtsordnung (FGO). In Steuerstrafsachen entscheidet jedoch die reguläre Strafgerichtsbarkeit.
Die Abgabenordnung der DDR entwickelte sich gleichfalls auf der Basis der "Reichsabgabenordnung" (RAO) aus dem Jahre 1919, wurde jedoch in einer Fassung vom 18. September 1970 neu verfaßt.
Die Abgabenordnung enthielt
Die Abgabenordnung enthielt insbesondere Bestimmungen über den Steueranspruch, über die Pflichten der Steuerpflichtigen und zum Steuerbescheid.
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