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Vuilnis.JPG | Abfallbehaelter.jpg Unter Abfall (Schweizerisch auch: Kehricht, Österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.

Dabei drückt sich derjenige, der den Abfall produziert anders aus als derjenige, welcher ihn in Empfang nimmt und entsorgt oder verarbeitet. Ersterer bezeichnet Abfall als Müll, weil er ihn entsorgt, auch wenn er Mülltrennung betreibt. Für letzteren ist Müll nur derjenige Abfall, den er seinerseits entsorgt, sei es auf der Deponie oder in der Müllverbrennungsanlage, während er für das Recycling vorgesehene, wieder verwertbare Abfälle nicht als Müll, sondern als Wertstoffe bezeichnet. Man kann Abfall auch als falsches Material zur falschen Zeit am falschen Ort bezeichnen.

Rechtliche Einstufung


Allgemeiner Grundsatz ist: "Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Insgesamt hat aber die umweltverträglichere Möglichkeit Vorrang.

Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zu Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall.

Abfall muss gemäß KrW-/AbfG folgende 3 Kriterien erfüllen, um Abfall zu sein:

  1. bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Tonnen)
  2. Nennung in Anhang 1 des KrW-/AbfG
  3. Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)

Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

Die Definition "Abfall" ist besonders wichtig für die Abgrenzung zum Begriff "Produkt". Produkte sind i.d.R. frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das gewisse Bedingungen für den Transport, etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der Verkehrsanschauung die Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Hausmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt "zielgerichtete Herstellung" nicht erfüllt, da er sicherlich nicht eigens hergestellt würde, wenn es keinen Hausmüll gäbe.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist der Unterschied Abfall zur "Verwertung" oder "Beseitigung". Bei der Verwertung steht die Nutzbarmachung des stofflichen oder thermischen Potentials im Vordergrund, bei der Beseitigung ist die Vernichtung oder Deponierung der Schadstoffe maßgebend. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. "KO"-Kriterien sind für die thermische Verwertung ein genügend hoher Heizwert und allgemein die Anforderungen aus den Verordnungen zum KrW-/AbfG an die ordnungsgemäße Verwertung. Werden dortige Grenzwerte nicht eingehalten, ist der Abfall als solcher zur Beseitigung einzuordnen und unterliegt strengeren Vorschriften hinsichtlich Transport und Entsorgungsmöglichkeiten.

Abfallbehandlung und Deponierung


Deponien dienen zur zeitlich unbegrenzten Lagerung von Abfällen. Die Zuordnung der Abfälle erfolgt nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, d.h. nach dem Abfallrecht. Für einfache (Bauschutt- und Boden-)Deponien (Deponieklasse DK 0) ist nur eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Bei Untertagedeponien (DK 4) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Bei allen anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht erforderlich.

Hausmülldeponien (heute Deponieklasse DK 1 und 2)

Historisch gesehen waren die ersten Deponien wilde Müllhaufen oder bestenfalls hierfür ausgehobene Erdlöcher. Aufgrund der hauptsächlich organischen Belastung in früheren Jahrhunderten war dies weitgehend unproblematisch. Erst mit der Industrialisierung setzten massive Probleme ein, so dass Deponien ab 1950 immerhin gegen Grundwasser und später auch gegen Regenwasser und seitlich abgedichtet wurde. In den 1970ern wurden Deponien als große biologische Behandlungsanlagen angesehen. Aufgrund der langen Reaktionszeiten bis zum Abklingen der organischen Prozesse und der beträchtlichen Volumina bei diesen Deponien setzte in den 1980ern ein Umdenken ein. Moderne Hausmülldeponien dürfen seit Mitte 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen, bei denen organische Bestandteile nahezu nicht mehr vorhanden sind.

Abfallbehandlung kann in der stofflichen oder thermischen Verwertung (z. B. Aufbereitung, Sortierung, etc.) oder in der Beseitigung von Abfällen bestehen. Das heißt Abfallbehandlungsanlagen sind z. B. Schrottplätze (Vorsortierung von Eisenschrott), Müllverbrennungsanlagen (MVA), Mechanisch-biologische Vorbehandlungsanlagen (MBA) und Kompostierungsanlagen. Die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen unterliegt dem Immissionsschutzrecht nach Bundesimmissonsschutzgesetz (BImSchG).

Heutige Müllverbrennungsanlagen haben einen sehr hohen Umweltstandard und stellen z. B. bezüglich Dioxin eine so genannte Schadstoffsenke dar. Das heißt im ankommenden Abfall selbst ist eine deutlich höhere Menge Dioxin vorhanden, als die MVA verlässt. Dioxin als organisches Molekül wird weitgehend vernichtet und stellt heutzutage kein Problem mehr dar. Die Grenzwerte werden signifikant unterschritten. Bemerkenswerterweise sind gemäß der 13. und 17. Bundesimmissionsschutzverordnung die Anforderungen bzgl. einer Vielzahl nicht-organischer Schadstoffe für eine MVA geringer als für Kraftwerke, bei denen traditionelle fossile Brennstoffe eingesetzt werden. Dies erklärt sich möglicherweise aus der schwierigeren Betriebsführung, die für Störungen anfälliger ist.

Abfallarten in Deutschland


Beispiele für Abfall von Privathaushalten (Hausmüll) sind

Beispiele für industrielle Abfälle:

Im Bemühen, mit Abfall sachgemäß umzugehen, haben sich Branchen, Gewerbezweige und Fachgebiete entwickelt, die man unter dem Begriff Abfallwirtschaft zusammenfasst. Das Basler Übereinkommen regelt dabei die "Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung". Bislang haben sich an die 160 Staaten – nicht aber die USA – auf diese Richtlinien verpflichtet.

Literatur


  • Helmut Paschlau, Ermbrecht Rindtorff: Verwertung von Hausmüll. Wohin führt die "gewerbliche Sammlung"? Müll und Abfall 36(11), S. 534 - 539 (2004), ISSN 0027-2957
  • Heike Ehrmann, Carl-Friedrich Elmer, Andreas Brenck: Die Entsorgung von Haushaltsabfällen in Deutschland - Entwicklung und Perspektiven aus Verbrauchersicht. Müll und Abfall 38(4), S. 178 - 185 (2006), ISSN 0027-2957

Weblinks


Siehe auch


Umweltschutz | Kommunalpolitik | Abfall

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