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Die Bezeichnung ATEX steht für die französische Abkürzung "Atmosphère explosible" und wird als Synonym verwendet für die beiden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Explosionsschutzes, nämlich die ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG und die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG, verwendet.

ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG


Die ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als "ATEX 95" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Mit dieser Richtlinie wurden erstmalig auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z. B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.

Zweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind.

Nach dem 30. Juni 2003 dürfen nur noch solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme in Verkehr gebracht werden, die der ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG entsprechen. Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV ) in nationales Recht umgesetzt.

Begriffserklärungen

  • Geräte und Komponenten
    • Als „Gerät“ gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
    • Als „Komponenten“ werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.

  • Gerätegruppen
    • Gerätegruppe I (Geräte zur Verwendung in Bergbau-/Übertage-/Untertagebetrieben)
    • Gerätegruppe II (Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen)

  • Kategorie
    • Kategorie 1 (sehr hoher Sicherheit)
    • Kategorie 2 (hoher Sicherheit)
    • Kategorie 3 (Sicherheit im Normalbetrieb)
Geräte einer bestimmten Kategorie dürfen nur für bestimmte Zonen eingesetzt werden z. B. Geräte der Kategorie 2 dürfen nur für die Zonen 1 und 2 (bei Gas oder Dämpfe) bzw. für die Zonen 21 und 22 (für Stäube)

  • Stoffgruppe:
    • G = Gase
    • D = Stäube

  • Explosionsgruppe
Gase und Dämpfe werden aufgrund ihrer besonderen Zündfähigkeit in drei Explosionsgruppen (IIA, IIB und IIC) eingeteilt. Die Gefährlichkeit nimmt dabei von Explosionsgruppe IIA bis IIC zu. (Die höhere Explosionsgruppe z.B IIC schließt die jeweils die niedrigeren IIB und IIA ein.)

  • Temperaturklassen
Um die Projektierung einer Anlage zu erleichtern, sind für die zulässigen Oberflächentemperaturen 6 Temperaturklassen (T1 bis T6) festgelegt worden. Diesen Temperaturklassen kann man aufgrund der entsprechenden Zündtemperaturen bestimmten brennbaren Gasen und Dämpfen zuordnen. Für die Temperaturklassen gelten folgende maximal zulässige Oberflächentemperaturen an den Geräten (die höhere Temperaturklasse z.B. T4 schließt die niedrigeren Temperaturklassen T3, T2 und T1 mit ein):
T1 ≤ 450 ºC, T2 ≤ 300 ºC, T3 ≤ 200 ºC, T4 ≤ 135 ºC, T5 ≤ 100 ºC, T6 ≤85 ºC

ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG


Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell als "ATEX 137" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung über explosive Atmosphären (VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:
  • Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
  • Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer oder konstruktiver Explosionsschutz)
  • Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer Explosionschutz)
Die Maßnahmen des sekundären und tertiären Explosionsschutzes sind nachrangig anzuwenden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen. Für die Darstellung der Ausdehnung aller einzelner Zonen, falls erforderlich auch die räumliche Ausdehnung, ist ein Ex-Zonenplan zu erstellen.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die Explosionsgefahren durchzuführen und diese im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. Kernpunkt dieser Analyse ist die räumliche Festlegung von Zonen mit explosionsfähiger Atmosphäre.

Folgende Grundsatzfragen sind vorab zu klären:

  • Sind brennbare Stoffe vorhanden?
  • Kann durch ausreichende Verteilung in Luft ein explosionsfähiges Gemisch entstehen?
  • Ist die Bildung von gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre möglich?
Wenn eine der Fragen mit JA beantwortet werden kann, sind Explosionsschutzmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie erforderlich.

= Zoneneinteilung = Der Betreiber/Arbeitgeber ist verpflichtet, unabhängig von der Größe seines Betriebes, alle Bereiche seines Betriebes nach explosionsgefährdeten Zonen zu bewerten und im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. Dabei werden die Zonen nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre eingeteilt.

Einteilung der explosionsgefährdeten Zonen
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Gase Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
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Stäube Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Kennzeichnung der Zonen


Explosionsgefährdete Bereiche (Zonen) sind an ihren Zugängen deutlich und dauerhaft mit nachstehenden Warnzeichnen zu kennzeichnen:
  • Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (Dreieck mit "EX")
  • Zutritt für Unbefugte verboten (Rundes Verbotszeichen)
  • Feuer, offenes Licht und Feuer verboten (Rundes Verbotszeichen)

= Externe Weblinks =

Europarecht

ATEX directive | ATEX | ATEX

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "ATEX".

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