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Die Maschinenrichtlinie (offizieller Titel: Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen) regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. GPSGV) erfolgt, in Österreich durch die Maschinensicherheitsverordnung. Jedoch wird in der Maschinenverordnung der Anhang I der Maschinenrichtlinie in Bezug genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie.

Achtung: Neufassung der Maschinenrichtlinie (ab 29.12.2009 verbindlich anzuwenden)
Die Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ) wurde am 9.6.2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis 29.6.2008 (in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV) erfolgen. Am 29.12.2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Richtlinie 98/37/EG, d. h. es gibt keine Übergangsfrist.

= Welche Änderungen wurden vorgenommen?
= Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
  • klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederpannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
  • unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehört eine "Einbauerkärung" und eine Montaganleitung in der Sprache des Aufstellungslandes.
  • die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
  • Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren bei besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen
  • Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung

Literatur


  • Bräuninger A.: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie, 3 Bände DIN A4, ca. 2.700 Seiten, plus Online-Zugang und Jahres-CD mit zahlreichen Arbeitshilfen, WEKA Fachverlag
  • Horstkotte J.: Maschinenrichtlinie für Praktiker, vollständiger Text der Maschinenrichtlinie mit einer Kurzanleitung zur Gefahrenanalyse, BOD-Verlag ISBN 3-8334-1330-1
  • Ostermann, von Locquenghien: Wegweiser Maschinensicherheit, Loseblattsammlung in 2 Bänden, 5. Auflage, Bundesanzeiger Verlag Köln
  • A. Neudörfer A.: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte; Methoden und systematische Lösungssammlungen zur EG-Maschinenrichtlinie. Springer, Berlin, Heidelberg, New York 2005,
  • Reudenbach: "Sichere Maschinen in Europa - Teil 1 - Europäische und nationale Rechtsgrundlagen", 7. überarbeitete Auflage, Verlag Technik und Information, Bochum Januar 2005
  • Lange, A., Szymanski, H.: "Fb 1051 - Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen", Bundestanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2005, ISBN 3-86509-390-6

Weblinks


Technik | Europäisches Sekundärrecht

 

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