Eine Überweisung ordnet eine Übertragung von Dingen oder Rechten an.
Allen Arten von Überweisungen ist gemein, dass ein Berechtigter den Ausführenden die Anordnung erteilt, eine bestimmte Sache an einen Dritten, den Empfänger, zu übertragen. Die Art und Weise der Anordnung regeln Gesetze und Verordnungen.
siehe auch: Ärztliche Behandlung
Preis und Dauer der Überweisung unterscheiden sich von Kreditinstitut zu Kreditinstitut. Ausführungsfristen nach § 676 a BGB längstens:
Viele Banken bieten auch die terminierte Ausführung einer Transaktion an, d. h. die Beauftragung zu einem bestimmten Termin.
Der Vorteil der Überweisung von Geld liegt in der relativ unkomplizierten Handhabung dieser Art der Bezahlung in Bezug auf Ort und Zeit. Wurde früher ein Großteil der Überweisungen mittels Papier (Überweisungsträger) durchgeführt, geht der Trend inzwischen zur Online-Überweisung mittels Online-Banking. Dies vereinfacht für die Banken den Zahlungsverkehr weiter und senkt die Kosten vor allem bei Personalausgaben.
Ein Nachteil der Überweisung ist deren Rückgabe, da die Rückabwicklung einer Überweisung nur bis zur Gutschrift des Betrages beim Empfänger möglich ist. Da diese mittlerweile in der Regel taggleich erfolgt, ist ein Überweisungsrückruf in der Praxis nur selten möglich.
Ist eine Überweisung bei einem Rückruf bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben, so wird die Rücküberweisung gemäß dem Überweisungsabkommen zwischen Banken von der Empfängerbank abgelehnt, bzw. nicht mehr berücksichtigt. In so einem Fall kann sich der Auftraggeber nur direkt mit dem Empfänger in Verbindung setzen (s. u.).
Problematisch ist dies besonders im Zusammenhang mit dem Internethandel. Weiterhin ist es aufwändig, eine fehlerhafte Überweisung nachzuvollziehen. Hierzu gibt es den so genannten Nachforschungsauftrag, welchen man bei seiner Bank beauftragen kann.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen beleghaften (Überweisungsträger) und nicht beleghaften (z. B. Homebanking) Überweisungen.
Normale Kundenzahlungen werden als Prior3-Überweisungen ausgeführt. Prior2-Überweisungen sind ein beschleunigtes Verfahren für beleglose Massenzahlungen. Prior1-Überweisungen (alte Bezeichnung: "Telegrafische Überweisung") werden dem Empfängerkonto taggleich gutgeschrieben, wenn sie vor Annahmeschluß der Bank übergeben bzw. zugeleitet werden. Entsprechend sind die Gebühren für Prior1-Überweisungen recht hoch.
Die Europäische Union hat in Verordnung 2560/2001Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 344, 28.12.2001, S. 13–16. („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebührensätze gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf „Euro“ lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen SWIFT-BIC und IBAN angegeben sind.
Für die Durchführung einer Auslandsüberweisung ist in der Regel ein spezielles Formular EU-Standardüberweisung auszufüllen. Anstelle der Bankleitzahl und Kontonummer des Begünstigten tritt dabei die International Bank Account Number des Empfängers und der SWIFT-BIC der Bank des Begünstigten.
Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, sodass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden. Länder für welche die EU Preisverordnung gilt
Bis zum 31. Dezember 2005 lag die Betragsgrenze bei 12.500 Euro. Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden (*).
Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authenzitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug).
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