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Überstunden (auch: Überarbeit) leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Diese ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst. Wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Ausnahme: Notfallarbeiten. Außerdem müssen hochbezahlte leitende Angestellte bei Bedarf Überstunden machen.

Nach dem BAT leisten Arbeitnehmer Überstunden dann, wenn sie die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag -BAT-).

In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit. Bei höher dotierten Angestellten werden Überstunden im Arbeitsvertrag meistens pauschal mit dem Gehalt abgegolten. Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag braucht der Arbeitgeber trotzdem nicht jede Überstunde zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.

Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25.11.1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.

Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach Überstunden ablehnt, kann wegen Arbeitsverweigerung nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main gekündigt werden (Az. 10Ca 9795/04).

Regelung der Überstunden in Österreich


In Österreich gibt es neben der klassischen Überstunde noch die Mehrarbeitsstunden. Von Mehrarbeit spricht man, wenn man die in den Kollektivverträgen vorgeschriebene Wochenstundenanzahl in einem vorgeschriebenen Rahmen überschreitet. Die Arbeitszeit ist je nach Kollektivvertrag auf 37,5 (bei Staatsbediensteten), 38,5 oder 40 Stunden festgelegt. Je nach Kollektivvertrag können 1 1/2 bis 7 1/2 Mehrarbeitsstunden verrechnet werden. Für Mehrarbeitsstunden muss vom Arbeitgeber nur der normale Stundenlohn bezahlt werden. Sie werden meist für Vorbereitungszeiten, wie z.B. im Handel oder im Handwerk, gerechnet. Durch manche Kollektivverträge können sie auch dazu verwendet werden, auf die vollen acht Arbeitsstunden zu kommen, wie es oft in Büroberufen der Fall ist. Das hat dann zur Folge, dass man statt den vorgeschriebenen 38,5 Stunden 40 Stunden die Woche arbeitet.

In Österreich wird für Überstunden ein Überstundenzuschlag verrechnet. Der normale Zuschlag für eine Überstunde beträgt 50 % und der erhöhte beträgt 100 %. Der erhöhte wird z.B. bei Nachtarbeit verrechnet. Die Überstunden sind steuerlich nicht begünstigt.

Beim 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubslohn) muss eine durchschnittlich geleistete Überstundenanzahl berücksichtigt werden.

Weiters gibt es noch den Zeitausgleich, der 1:1 erfolgen muss. Das heißt, dass man für eine geleistete Arbeitsstunde eine Stunde frei bekommt.

Literatur


  • Anger, Silke (2006): Zur Vergütung von Überstunden in Deutschland: Unbezahlte Mehrarbeit auf dem Vormarsch, in: DIW Wochenbericht Nr. 15-16, 12. April, S. 189-196.

Weblinks


Individualarbeitsrecht

Overtime | 時間外労働 | Сверхурочная работа

 

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